Rz. 46

Sofern sich die vorweggenommene Erbfolge als eine unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen darstellt, werden die Verbleibungsfristen, z. B. im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Investitionszulagen, beim Rechtsvorgänger und beim Rechtsnachfolger zusammengerechnet.

Liegt dagegen ein entgeltlicher Erwerb vor, kommen also Anschaffungskosten zum Tragen, werden neue Fristen ingang gesetzt.

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