Die Vereinbarung des Erbbauzinses erfolgt aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung und besteht dauernd oder für einen bestimmten Zeitraum aus wiederkehrenden Geld- oder Sachleistungen. Das Erbbaurecht kann auch gegen eine einmalige Geld- oder Sachleistung oder unentgeltlich eingeräumt werden.

Haben die Vertragsparteien erkennbar nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung des Erbbauzinses gewollt, enthält die Erbbauzinsvereinbarung die formfreie Einigung i. S. d. § 873 BGB über die Belastung des Erbbaurechts mit einer reallastigen dinglichen Erbbauzinspflicht, die mit der Eintragung in das Erbbaugrundbuch entsteht. Dann haftet für die Entrichtung des Erbbauzinses das Erbbaurecht.

Aufgrund der regelmäßig langen Dauer des Erbbaurechts wird grundsätzlich die Anpassung des Erbbauzinses vereinbart.[1] Dies kann mit einer Wertsicherungsklausel geschehen, die die Entwicklung des Erbbauzinses z. B. an die Bodenwertsteigerung, an die Beamtenbesoldung oder an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bindet.[2]

Für solche Gleitklauseln gilt § 4 PrKlG (Preisklauselgesetz). Zulässig ist eine Preisklausel nur bei Erbbaurechtsverträgen mit einer Mindestdauer von 30 Jahren.[3] Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

 
Wichtig

Beschränkte Möglichkeit der Erhöhung bei Wohngebäuden

Ist aufgrund des Erbbaurechts ein Wohngebäude errichtet worden, darf der Erbbauzins nur alle 3 Jahre erhöht werden.[4] Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit vorgenommene Erhöhung des Erbbauzinses den Erhöhungsanspruch des Grundstückseigentümers nicht ausgeschöpft hat, hat nicht zur Folge, dass er für einen späteren Zeitraum diesen Rahmen nicht ausschöpfen darf.[5]

Erfüllt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ab einem bestimmten Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Vertragspartner nach Treu und Glauben für diesen Fall vereinbart hätten; führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, kommt die Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.[6]

Ist in einem Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts eine Preisanpassungsklausel enthalten, die gem. § 307 BGB unwirksam ist, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, bei der eine Preisanpassung verlangt werden kann, wenn sich die allgemeinen Lebenshaltungskosten und die Arbeitseinkommen so verändert haben, dass der vereinbarte Erbbauzins nicht mehr angemessen ist.[7]

Bemisst sich die vereinbarte Anpassung der Höhe des Erbbauzinses statt nach der Entwicklung des seit 2003 nicht mehr festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen des allein verdienenden Haushaltsvorstands nunmehr nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI), bleiben die ursprünglich vereinbarten Anpassungsvoraussetzungen maßgeblich.[8]

Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, dass die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Rang vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt.[9] Dadurch soll verhindert werden, dass der Erwerber das Erbbaurecht in der Zwangsversteigerung erbbauzinsfrei erwirbt.

Ebenfalls als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt ist, das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang mit einer der Reallast dem Rang vorgehenden Grundschuld, Hypothek- oder Rentenschuld im Erbbaugrundbuch zu belasten.[10] Dies soll bezwecken, dass die Reallast im Rang nicht aufrückt und dem Erwerber, der das Erbbaurecht in der Zwangsvollstreckung erwirbt, die Rangstelle des Grundpfandrechts erhalten bleibt.

Leistungserhöhungen aufgrund der vereinbarten Wertsicherung können deklaratorisch bei der bereits eingetragenen Reallast im Grundbuch vermerkt werden.[11]

[1] BGH, Urteil v. 11.12.2009, V ZR 110/09, NZM 2010 S. 253.
[4] § 9a ErbbauG,

LG Braunschweig, Urteil v. 26.1.2022, 9 S 41/21, NJOZ 2022 S. 1031: Billigkeitsprüfung bei Erhöhung des Erbbauzinses,

s. Abschnitt 1.2.2.

[7] LG Mannheim, Urteil v. 20.3.2009, 1 S 133/08; BGH, Urteil v. 3.2.2013, V ZR 23/11, Erfolgreiche Revision hinsichtlich Anpassung der Höhe des Erbbauzinses nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
[8] BGH, Versäumnisurteil v. 2.3.2012, V ZR 159/11, MDR 2012 S. 838.
[9] § 9 Abs. 3 Nr. 1 ErbbauRG; OLG Düsseldorf, Beschluss. v. 20.6.2013, I-3 Wx...

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