Entsteht bei der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen (z. B. Grundvermögen, GmbH-Anteile usw.) durch eine Ausgleichszahlung ein Gewinn, unterliegt dieser nur der Einkommensbesteuerung, soweit er auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG, ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG oder einbringungsgeborene Anteile entfällt. Für einbringungsgeborene Anteile, die vor dem 13.12.2006 geschaffen wurden, gilt § 21 UmwStG a. F. weiter. Einbringungsgeborene Anteile, die nach dem 12.12.2006 geschaffen wurden, fallen unter § 17 Abs. 6 EStG.

 
Praxis-Beispiel

Ausgleichszahlung

Zum Nachlass gehört ein Einfamilienhaus, das vom Erblasser vor 20 Jahren für 200.000 EUR angeschafft wurde. Miterben sind A und B zu je ½. Der Verkehrswert des Einfamilienhauses beträgt zwischenzeitlich 400.000 EUR. Bei der Erbauseinandersetzung übernimmt A das Einfamilienhaus zu Alleineigentum und zahlt B 200.000 EUR aus. Bei B unterliegt die Abfindung als Erlös für die Veräußerung von – nicht steuerverhaftetem – Privatvermögen nicht der Einkommensteuer.

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