Rz. 30

Nach DRS 26.67 bzw. IAS 28.22 darf die Equity-Methode ab dem Zeitpunkt nicht mehr angewandt werden, ab dem das Unternehmen nicht mehr die Form eines assoziierten Unternehmens (oder eines Gemeinschaftsunternehmens) hat. Für das HGB ergeben sich für folgende Sachverhalte Regelungen aus DRS 26,[1] wobei der Gesetzgeber eine diesbezügliche Klarstellung in § 301 HGB plant:

  • Assoziiertes Unternehmen wird Tochterunternehmen: Vom DRSC nicht abschließend geregelt. Eine retroaktive Übergangskonsolidierung, nach der zum Zeitpunkt des Übergangs eine Einbeziehung erfolgt, als wäre schon vorher die zukünftige Einbeziehungsmethode angewandt worden, erscheint nicht mit den GoK und auch explizit nicht mit dem aktuellen Gesetzestext in § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB vereinbar. Allerdings plant der Gesetzgeber eine Überarbeitung und hat das DRSC um einen entsprechenden Vorschlag gebeten, der wohl bereits (nicht-öffentlich) erfolgt sein soll und vom BMJV in eines der nächsten Gesetzespakete im HGB integriert werden könnte. Aus diesem Grund wurden in dem bekannt gemachten DRS 23 die Passagen zur Aufwärtskonsolidierung (E-DRS 30.180–184) vorerst gestrichen. Die übrigen Passagen, die spiegelverkehrt die Abwärtskonsolidierung regeln, sind unverändert zum Entwurf im DRS 23 veröffentlicht und damit als GoB-adäquat erklärt worden, da diese sich zumindest indirekt aus dem Gesetzestext in § 308a Satz 4 HGB herleiten lassen. Nach dem inzwischen gestrichenen DRS 8.33 stellte der Equity-Wert im Zeitpunkt des Übergangs auf die Vollkonsolidierung die anteiligen Anschaffungskosten der entsprechenden Beteiligung dar und die Regelungen für die Vollkonsolidierung galten sinngemäß.
  • Assoziiertes Unternehmen wird quotal konsolidiertes Gemeinschaftsunternehmen: Nach DRS 26.66 sind die Regelungen des DRS 27 maßgeblich. Demnach sind die bislang im Wertansatz der Beteiligung enthaltenen und nach § 312 Abs. 2 Sätze 2, 3 HGB fortgeführten Beträge direkt den anteilig in den Konzernabschluss übernommenen Vermögensgegenständen, Schulden, Rechungsabgrenzungsposten und Sonderposten sowie dem Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag zuzuordnen (DRS 27.53).
  • Quotal konsolidiertes Gemeinschaftsunternehmen wird neu at Equity bewertet: Beim Übergang von der anteilmäßigen Konsolidierung auf die Equity-Methode bzw. die Anschaffungskostenbilanzierung erfolgt im Regelfall eine erfolgsneutrale Überführung des noch verbleibenden anteiligen Reinvermögens in den Wertansatz der Anteile. Sofern ein negatives anteiliges Reinvermögen vorliegt, ist zum Zeitpunkt der Übergangskonsolidierung ein Ertrag zu buchen, soweit aus Konzernsicht keine Außenverpflichtungen bestehen, die als Rückstellung oder Verbindlichkeit bilanzierungspflichtig sind (DRS 27.56).
  • Assoziiertes Unternehmen bleibt assoziiertes Unternehmen, es werden aber Anteile hinzuerworben: Nach DRS 26.63 sind die neu erworbenen Anteile entsprechend der grundsätzlichen Vorgehensweise (§ 312 Abs. 2 HGB/DRS 26.33 ff.) der Equity-Bewertung zu bilanzieren. Der Unterschiedsbetrag aus dem Vergleich der Anschaffungskosten der neu erworbenen Anteile und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ist jeweils zum Zeitpunkt des Erwerbs gesondert zu ermitteln. In den Folgeperioden sind die anteiligen Equity-Wertansätze, die aus den einzelnen Erwerbsschritten resultieren, entsprechend den Regelungen zur Folgebewertung (DRS 26.47 ff.) gesondert fortzuschreiben, was einer tranchenweisen Vorgehensweise entspricht.
  • Vollständiger Verkauf der Anteile: Der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem Equity-Wertansatz ist zum Abgangszeitpunkt ergebniswirksam als Veräußerungsgewinn bzw. -verlust zu erfassen. (DRS 26.67).
  • Assoziiertes Unternehmen wird durch Teilverkauf Beteiligung: Die verbliebenen Anteile sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Als Anschaffungskosten gilt der Equity-Wertansatz der verbliebenen Anteile zu dem Zeitpunkt, von dem an der maßgebliche Einfluss nicht mehr ausgeübt wird. Der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem auf die abgehenden Anteile entfallenden Equity-Wertansatz ist ergebniswirksam als Veräußerungsgewinn bzw. -verlust zu erfassen (DRS 26.68).
  • Assoziiertes Unternehmen bleibt trotz Teilverkaufs der Anteile assoziiertes Unternehmen: Der Equity-Wertansatz ist um den auf die veräußerten Anteile entfallenden Anteil zu vermindern. Gleiches gilt für die in der Nebenrechnung fortgeführten stillen Reserven und stillen Lasten sowie aktiven oder passiven Unterschiedsbeträge. Der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem auf die abgehenden Anteile entfallenden Equity-Wertansatz ist ergebniswirksam als Veräußerungsgewinn bzw. -verlust zu erfassen (DRS 26.64).
  • Assoziiertes Unternehmen verliert Status ohne Kapitalmaßnahmen: Beteiligung ist entsprechend der Anschaffungskostenmethode zu bilanzieren. Als Anschaffungskosten gilt der Equity-Wertansatz zu dem Zeitpunkt, von dem an der maßgebliche Einfluss nicht mehr ausgeübt wird (DRS 26.69).
 

Rz. 31

Nach IFRS gilt...

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