Rz. 11

Anders als bei der Voll- und Quotenkonsolidierung werden bei der Equity-Methode gem. § 312 HGB die Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge aus dem Einzelabschluss nicht in den Konzernabschluss übernommen. Vielmehr erscheinen in der konsolidierten Bilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung nur die Anschaffungskosten der Beteiligung, die in den Folgejahren um anteilige Eigenkapitaländerungen beim assoziierten Unternehmen fortgeschrieben werden, sodass ein zeitnaher Ausweis der Beteiligung gewährleistet ist. Das Ziel der Equity-Bewertung besteht somit darin, die Nachteile der konventionellen Beteiligungsbewertung – zumindest nach HGB – zu überwinden, bei welcher die historischen Anschaffungskosten die Obergrenze des Wertansatzes bilden, wodurch eine zeitnahe Bewertung der Beteiligung im Hinblick auf positive Erfolgsentwicklungen verhindert wird. Nach IFRS würden Beteiligungen i. d. R. als available for sale klassifiziert und wären jährlich erfolgsneutral neu zu bewerten.[1]

 

Rz. 11a

Grundlage für die Anwendung der Equity-Methode ist jeweils der letzte verfügbare Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens (§ 312 Abs. 6 Satz 1 HGB). Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, ist dieser der Equity-Methode zugrunde zu legen (§ 312 Abs. 6 Satz 2 HGB). Die Verwendung des letzten verfügbaren Jahres- oder Konzernabschlusses hat nach DRS 26.23 im Zeitablauf stetig zu erfolgen (§§ 252 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. 298 Abs. 1 HGB) und gilt sowohl für die erstmalige Anwendung der Equity-Methode als auch für die Fortschreibung des Equity-Wertansatzes in Folgejahren. Damit der Jahres- oder Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens bei der Equity-Methode Verwendung finden kann, muss er nach DRS 26.24 zumindest von den dafür zuständigen Organen aufgestellt und dem Mutterunternehmen zugänglich sein. Alle für diesen Abschluss wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen müssen also verbindlich festgelegt worden sein. Bei bestehender Prüfungspflicht sollten zumindest alle wesentlichen Prüfungshandlungen abgeschlossen sein. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. die Billigung des Konzernabschlusses des assoziierten Unternehmens noch innerhalb der Aufstellungsphase für den Konzernabschluss des Mutterunternehmens durch die Gesellschafter bzw. die sonst dafür zuständigen Organe ist nicht zwingend erforderlich. Dies wird nach IFRS analog verlangt.

Für die Währungsumrechnung nicht in EUR bilanzierender assoziierter Unternehmen sind die Regelungen nach § 308a HGB/DRS 25 bzw. IAS 21 anzuwenden.

 

Rz. 12

Weichen die Bewertungsmethoden im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens von den im Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden ab, besteht gem. § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Wahlrecht hinsichtlich der Anpassung an die Vorgehensweise im Konzern. Wird die Bewertung nicht angepasst, so ist dies im Konzernanhang anzugeben.[2] Auch wenn im Gesetzestext explizit nur von Bewertung gesprochen wird, ist doch implizit auch die Vereinheitlichung des Ansatzes geboten.[3] Zudem ist klarzustellen, dass ohne die Anpassung des Ansatzes und der Bewertung an die konzerneinheitlichen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden die geforderte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage kaum möglich erscheint. Allerdings hat das DRSC diese über das Gesetz hinausgehend Forderung nach DRS 8.8, dass die anzuwendenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden zumindest den Vorschriften des HGB sowie den Regelungen der DRS entsprechen müssen, mit dem DRS 26 fallen gelassen und in DRS 26.30 lediglich das gesetzliche Wahlrecht wiederholt. Dabei ist zu bedenken, dass die Datenbeschaffung durch die im Vergleich zu Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen geringere Einflussnahme bei assoziierten Unternehmen deutlich schwieriger ist und zudem oft kein wesentlicher Einfluss auf die Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vorliegt. In DRS 26.31 wird für die Beteiligung an einem Tochterunternehmen, für das von einem Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB Gebrauch gemacht wird, oder an einem Gemeinschaftsunternehmen, welches nicht gemäß § 310 HGB anteilmäßig konsolidiert wird, und nach der Equity-Methode bilanziert wird, erlaubt, für die Equity-Methode einen auf den Konzernabschlussstichtag aufgestellten und an die konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§§ 300 Abs. 2, 308 HGB) angepassten Abschluss zugrunde zu legen. Dabei gelten nach DRS 26.32 die Wahlrechte nach § 300 Abs. 2 Sätze 2, 3 HGB und § 308 Abs. 2 Sätze 2-4 HGB (z. B. ein Verzicht auf Bilanzierungs- und Bewertungsanpassungen wegen geschäftszweigspezifischer Besonderheiten oder untergeordneter Bedeutung) auch für die einheitliche Bilanzierung und Bewertung im Rahmen der Handelsbilanz II des assoziierten Unternehmens.

IAS 28.35 fordert dagegen stets bei der Aufstellung des Konzernabschlusses für ähnliche Geschäftsvorf...

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