Persönliche Billigkeitsgründe nimmt die Finanzverwaltung i. d. R. in folgenden Fällen an[1]:

  • bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen,
  • bei einem bisher pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist.

Kein pünktlich zahlender Steuerpflichtiger in diesem Sinn ist, wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde in einem solchen Fall auch bei einem erstmaligen Überschreiten der Schonfrist den Erlass des Säumniszuschlags ablehnt.[2]

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