Auch bei Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen hängt die Erhebung von Säumniszuschlägen davon ab, ob der Antrag vor oder nach Fälligkeit der Vorauszahlung gestellt wurde.

  • Der Antrag auf Herabsetzung wird vor Fälligkeit gestellt und nach Fälligkeit ergeht der Bescheid: Wird ihm entsprochen, werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Wird er abgelehnt, wird neue Zahlungsfrist gesetzt, ab deren Ablauf Schonfrist gewährt wird.
  • Der Antrag auf Herabsetzung wird nach Fälligkeit gestellt: Wird ihm entsprochen, werden die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge grundsätzlich erhoben. Wird er abgelehnt, wird keine neue Zahlungsfrist gewährt; die verwirkten Säumniszuschläge werden erhoben.[1]
[1] AEAO zu § 240, Nr. 6c

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