Bei der Stundung von Steuerforderungen nach § 222 AO sind folgende Fälle zu unterscheiden[1]:

  • Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt: Die Finanzbehörden stunden hier rückwirkend ab dem Fälligkeitstag. Die Schonfrist von 3 Tagen läuft vom neuen Fälligkeitstag (Ende der Stundungsfrist) an. Der entstandene Säumniszuschlag ist zwar "verwirkt", das Finanzamt erhebt ihn aber nicht bzw. muss ihn ggf. gesondert erlassen.[2]
  • Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt und nach Fälligkeit abgelehnt: Hier gewähren die Finanzbehörden i. d. R. nochmals eine Zahlungsfrist von 1 Woche. Die Schonfrist läuft hier vom Ende dieser Zahlungsfrist an. Nur wenn der Stundungsantrag offensichtlich nur der Zahlungsverzögerung dient, wird eine neue Zahlungsfrist nicht bewilligt. Dann wird auch keine Schonfrist mehr gewährt; d. h., der Säumniszuschlag berechnet sich vom Fälligkeitstag an.
  • Die Stundung wird nach Fälligkeit beantragt und bewilligt: Die Finanzbehörde gewährt hier i. d. R. Stundung ab dem Eingangstag des Stundungsantrags, wenn nicht besondere Gründe eine Stundung ab dem Fälligkeitstag rechtfertigen. Der vom Fälligkeitstag bis zum Beginn der Stundung entstandene Säumniszuschlag bleibt bestehen und wird in die Stundungsverfügung einbezogen. Ab neuem Fälligkeitstag (Ende der Stundungsfrist) läuft wiederum die Schonfrist von 3 Tagen.
  • Die Stundung wird nach Fälligkeit beantragt und abgelehnt: Es verbleibt beim Fälligkeitstag, wenn nicht besondere Gründe eine neue Fristsetzung zur Zahlung rechtfertigen. Seit Fälligkeit verwirkte Säumniszuschläge bleiben bestehen.
  • Wird eine Stundung nach § 130 AO mit Rückwirkung zurückgenommen, werden Säumniszuschläge nachträglich vom ursprünglichen Fälligkeitstag an verwirkt.

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