Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, der auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden ist. Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Säumniszuschläge

Eine Steuerschuld wird am 15.1. fällig und am 20.12. entrichtet. Die Säumnis besteht 11 volle Monate und 1 angefangenen Monat. Der Säumniszuschlag beträgt somit 12 %.

Die Säumnisfrist ist eine echte Frist. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des darauffolgenden Werktags.

 
Praxis-Beispiel

Säumniszuschläge nur für angefangene Monate

Eine Steuerschuld wird am 10.10. fällig und am Montag, dem 12.11., beglichen. Ein 2. Monat hat noch nicht begonnen. Der Säumniszuschlag beträgt nur 1 %.

Erstreckt sich die Säumnis über mehrere Monate, schließt jeder Folgemonat an den Ablauf des Vormonats an, unabhängig davon, ob dessen Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Zahlungsfrist fällt auf einen Sonntag

Eine Steuerschuld wird am 10.6. fällig, der 10.7. ist ein Sonntag, am 11.8. wird gezahlt. Mit Ablauf des 10.8. sind 2 Monate verstrichen. Am 11.8. hat der 3. Monat begonnen, sodass der Säumniszuschlag 3 % beträgt.

Der Säumniszeitraum endet gem. § 47 AO mit dem Erlöschen der Steuerschuld, also durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung. Bei Entrichtung der Steuer ist maßgebend für das Ende des Berechnungszeitraums der Tag der Zahlung.[1] Bei einer Aufrechnung kann die Entrichtung u. U. rückwirkend erfolgen. In diesem Fall bleiben bisher entstandene Säumniszuschläge unberührt.[2]

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