Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen. Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z. B. eine zu Unrecht erfolgte Steuererstattung zurückzuzahlen ist.

Auch bei Nichtzahlung einer Haftungsschuld können Säumniszuschläge entstehen.[1]

Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.[2] Es gibt also keine Säumniszuschläge auf Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen usw.

Ob Säumniszuschläge bei der Kirchensteuer entstehen, hängt von den Regelungen in den einzelnen Bundesländern ab.

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