1.1 Nichtzahlung von Steuern

Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen. Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z. B. eine zu Unrecht erfolgte Steuererstattung zurückzuzahlen ist.

Auch bei Nichtzahlung einer Haftungsschuld können Säumniszuschläge entstehen.[1]

Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.[2] Es gibt also keine Säumniszuschläge auf Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen usw.

Ob Säumniszuschläge bei der Kirchensteuer entstehen, hängt von den Regelungen in den einzelnen Bundesländern ab.

1.2 Nichtzahlung bei Fälligkeit

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben[1] werden.[2]

Das Entstehen von Säumniszuschlägen setzt ein Verschulden des Steuerpflichtigen nicht voraus.[3] Ein fehlendes Verschulden kann allenfalls für den Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen bedeutsam sein.[4]

Wann eine Steuer fällig wird, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen.[5] Fällt danach der Tag der Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt als Fälligkeitstag der nächste Werktag.

Die Fälligkeit und damit auch das Entstehen von Säumniszuschlägen kann durch Stundung i. S. d. § 222 AO hinausgeschoben bzw. verhindert werden. Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO berührt zwar die Fälligkeit des ausgesetzten Steuerbetrags nicht, hindert gleichwohl aber das Entstehen von Säumniszuschlägen für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung.[6]

Säumniszuschläge fallen weiterhin an bei einem Vollstreckungsaufschub i. S. d. § 258 AO und bei der Niederschlagung nach § 261 AO, auch wenn diese Maßnahmen dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden; darauf weist die Finanzbehörde regelmäßig hin. Eine andere Frage ist, ob in solchen Fällen ein Billigkeitserlass in Betracht kommt.[7]

Eine Säumnis (Nichtzahlung zum Fälligkeitstag) kann gem. § 240 Abs. 1 Satz 3 AO nicht eintreten, bevor die Steuerschuld festgesetzt oder angemeldet ist.

1.3 Höhe des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, der auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden ist. Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Säumniszuschläge

Eine Steuerschuld wird am 15.1. fällig und am 20.12. entrichtet. Die Säumnis besteht 11 volle Monate und 1 angefangenen Monat. Der Säumniszuschlag beträgt somit 12 %.

Die Säumnisfrist ist eine echte Frist. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des darauffolgenden Werktags.

 
Praxis-Beispiel

Säumniszuschläge nur für angefangene Monate

Eine Steuerschuld wird am 10.10. fällig und am Montag, dem 12.11., beglichen. Ein 2. Monat hat noch nicht begonnen. Der Säumniszuschlag beträgt nur 1 %.

Erstreckt sich die Säumnis über mehrere Monate, schließt jeder Folgemonat an den Ablauf des Vormonats an, unabhängig davon, ob dessen Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Zahlungsfrist fällt auf einen Sonntag

Eine Steuerschuld wird am 10.6. fällig, der 10.7. ist ein Sonntag, am 11.8. wird gezahlt. Mit Ablauf des 10.8. sind 2 Monate verstrichen. Am 11.8. hat der 3. Monat begonnen, sodass der Säumniszuschlag 3 % beträgt.

Der Säumniszeitraum endet gem. § 47 AO mit dem Erlöschen der Steuerschuld, also durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung. Bei Entrichtung der Steuer ist maßgebend für das Ende des Berechnungszeitraums der Tag der Zahlung.[1] Bei einer Aufrechnung kann die Entrichtung u. U. rückwirkend erfolgen. In diesem Fall bleiben bisher entstandene Säumniszuschläge unberührt.[2]

1.4 Schonfrist

Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu ­3 Tagen nach § 240 Abs. 3 AO nicht erhoben. Dies gilt allerdings nicht für Barzahlungen. Bedeutung hat die Schonfrist vor allem bei Banküberweisungen. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Geht die Überweisung erst nach Ablauf der Schonfrist auf dem Bankkonto der Finanzkasse ein, ist für die Berechnung des Säumniszuschlags davon auszugehen, dass die Schonfrist am Zeitpunkt der Entstehung des Säumniszuschlags nichts ändert.

 
Praxis-Beispiel

Säumnisfrist beginnt mit Fälligkeitstag

Eine Steuerschuld wird am 10.5. fällig und am 12.6. durch Banküberweisung beglichen (Tag der Gutschrift). Der 2. Monat hat begonnen. Die Säumnisfrist beginnt nicht mit Ablauf der Schonfrist, sondern mit dem Fälligkeitstag. Der...

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