Leitsatz

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für 3 Jahre zu einer ausländischen Tochtergesellschaft entsandt wird, darf die Kosten für seine Pendelfahrten zum ausländischen Betrieb nicht mit den tatsächlichen Fahrtkilometern als Werbungskosten abziehen. Das FG Düsseldorf gewährte nur die Entfernungspauschale und erkannte zudem die Kosten der ausländischen Wohnung steuerlich nicht an.

 

Sachverhalt

Ein verheirateter Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber für mehrere Jahre zu einer ausländischen Tochtergesellschaft entsandt. Der Entsendungszeitraum betrug zunächst 3 Jahre, wurde später aber noch um 2 Jahre verlängert. Aufgrund der Entsendung zog der Arbeitnehmer zusammen mit seiner Familie in die Nähe des ausländischen Beschäftigungsortes. Die Wohnung in Deutschland behielt er jedoch für Besuche in den Ferien bei. Das Finanzamt erkannte die Mietaufwendungen für die ausländische Wohnung nicht als Werbungskosten an (= keine doppelte Haushaltsführung) und gewährte für die Fahrten zwischen ausländischem Arbeitsort und ausländischer Wohnung nur die Entfernungspauschale mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (= Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte).

 

Entscheidung

Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an. Die Fahrtkosten waren nur begrenzt im Wege der Entfernungspauschale (und nicht nach Reisekostengrundsätzen) abziehbar, da der ausländische Betrieb die (einzige) regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers war. Dies ist Folge der Entsendung durch den inländischen Arbeitgeber, denn der Arbeitnehmer sollte nach dem Entsendungsvertrag für einen bestimmten Zeitraum im Ausland tätig werden. Somit war die betriebliche Einrichtung im Ausland der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung erbrachte. Da er dort nahezu ausschließlich tätig werden sollte (und dort auch tatsächlich tätig wurde), bildete die ausländische Betriebsstätte den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt. Zudem war die Tätigkeit im Ausland auch nachhaltig bzw. auf Dauer, denn die Entsendung war auf einen Zeitraum von 3 Jahren angelegt. Ferner war das ausländische Werk auch als betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, da dieser zu 90 % an der ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt war.

Bei seiner Entscheidungsfindung orientierte sich das FG an der Rechtfertigung, die für den Ansatz der (ungünstigen) Entfernungspauschale in Fällen mit regelmäßiger Arbeitsstätte besteht: Der Ansatz der Pauschale ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege zur Arbeit einstellen und seine Wegekosten gering halten kann (z. B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften). Demgegenüber muss von einem nur begrenzten Abzug der Fahrtkosten im Wege der Entfernungspauschale abgesehen werden, wenn keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte existiert und der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, seine Fahrtkosten gering zu halten. Ausgerichtet an diesen Grundsätzen dürfen die Fahrtkosten im Urteilsfall nur begrenzt im Wege der Entfernungspauschale abgezogen werden. Denn der Arbeitnehmer ging keiner Auswärtstätigkeit nach, die einen großzügigeren Abzug rechtfertigen würde, stattdessen konnte er sich auf die immer gleichen Wege zur Arbeit einstellen. Er durfte auch damit rechnen, dass er für 3 Jahre im Ausland tätig sein wird. Die Unwägbarkeiten, die bei Leiharbeitnehmern oder in Outsourcing-Fällen bestehen, bestanden für ihn nicht, denn er war bei einer Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers tätig, sodass sein Arbeitsverhältnis "verlässlicher" und nicht mit dem Risiko einer vorzeitigen Abberufung verbunden war.

Auch die Aufwendungen für die ausländische Wohnung waren nicht als Werbungskosten abziehbar, denn es lagen weder Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit noch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vor. Letzterer Ansatz war nicht möglich, da die beibehaltene Wohnung in Deutschland kein anerkennungswürdiger Erstwohnsitz war. Denn der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers wurde mit dem Umzug der Familie in das Ausland verlegt.

 

Hinweis

Das FG geht in seiner Entscheidung ausführlich auf die Abgrenzung zwischen Auswärtstätigkeiten und Arbeitseinsätzen an einer regelmäßigen Arbeitsstätte ein und erklärt, in welchen Fällen der begrenzte Abzug von beruflich veranlassten Mobilitätskosten sachlich gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2013, 11 K 3180/11 E

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