Art. 1
Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.
Art. 2
Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2004.
Art. 3
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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