Wer Anspruchsgegner im Verfahren wegen der Entschädigung ist, bestimmt sich nach dem Gericht, vor dem die Verzögerung eingetreten ist.[1] Bei Gerichten eines Bundeslandes ist es das Land, bei Bundesgerichten der Bund. Bei Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden gilt dies entsprechend.[2]

Nach dem Antragsgegner ergibt sich auch das zuständige Gericht für die Erhebung der Klage.[3] Wird ein Verfahren von einem Gerichtszweig bindend an einen anderen Gerichtszweig – hier die ordentliche Gerichtsbarkeit – verwiesen, ist auch der Entschädigungsrechtsstreit beim Zivilgericht anhängig zu machen.[4] Bei Klagen gegen ein Land ist das OLG zuständig, in dessen Bezirk das Verfahren durchgeführt wurde. Bei Klagen gegen den Bund ist grundsätzlich ausschließlich der BGH zuständiges Gericht.[5]

Zu beachten ist als Besonderheit des Steuerrechts, dass gem. der Neufassung des § 155 FGO an die Stelle des OLG der BFH tritt.[6] Dieser ist also nahezu ausschließlich für Klagen in Entschädigungsfragen aus dem Bereich des Steuerrechts zuständig.[7] Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn mit Fragen aus dem Bereich des Steuerrechts einmal ein anderes Gericht befasst ist. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BFH bestehen nicht.[8]

[2] Vgl. Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/ FGO, § 155 FGO Rz. 22.
[3] Zur Frage wie die überlange Verfahrensdauer bei Nichtbearbeitung eines von einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht verwiesene Verfahren zu beachten ist vgl. BFH, Urteil v. 14.4.2021, X K 3/20, BFH/NV 2021 S. 1507.
[7] Siehe hierzu Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 16.
[8] Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/ FGO, § 155 FGO Rz. 24; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 155 Rz. 17; Schwarz, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 130.

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