Wer Anspruchsgegner im Verfahren wegen der Entschädigung ist, bestimmt sich nach dem Gericht, vor dem die Verzögerung eingetreten ist.[1] Bei Gerichten eines Bundeslandes ist es das Land, bei Bundesgerichten der Bund. Bei Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden gilt dies entsprechend.[2]
Nach dem Antragsgegner ergibt sich auch das zuständige Gericht für die Erhebung der Klage.[3] Wird ein Verfahren von einem Gerichtszweig bindend an einen anderen Gerichtszweig – hier die ordentliche Gerichtsbarkeit – verwiesen, ist auch der Entschädigungsrechtsstreit beim Zivilgericht anhängig zu machen.[4] Bei Klagen gegen ein Land ist das OLG zuständig, in dessen Bezirk das Verfahren durchgeführt wurde. Bei Klagen gegen den Bund ist grundsätzlich ausschließlich der BGH zuständiges Gericht.[5]
Zu beachten ist als Besonderheit des Steuerrechts, dass gem. der Neufassung des § 155 FGO an die Stelle des OLG der BFH tritt.[6] Dieser ist also nahezu ausschließlich für Klagen in Entschädigungsfragen aus dem Bereich des Steuerrechts zuständig.[7] Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn mit Fragen aus dem Bereich des Steuerrechts einmal ein anderes Gericht befasst ist. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BFH bestehen nicht.[8]
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