Für materielle Nachteile besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.[1] Dies betrifft insbesondere Vermögensschäden, die der Betroffene aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens erlitten hat.[2] Allerdings, und dies sollte nicht verkannt werden, muss hierbei der Betroffene die Kausalität zwischen der Verzögerung und dem Schaden darlegen. Dies kann im Einzelfall durchaus schwierig sein.[3] Zudem ist fraglich, ob auch ein etwaiger entgangener Gewinn von der Entschädigung umfasst wird. Dies wird allgemein verneint.[4] Kein materieller Nachteil liegt auch dann vor, so der BFH, wenn sich die überlange Verfahrensdauer aufgrund einer Rechtsprechungsänderung ausschließlich positiv für den Kläger ausgewirkt hat.[5] Allein aufgrund einer langen Dauer eines Verfahrens kommt zudem eine Nichterhebung von Gerichtskosten nicht in Betracht.[6]
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