Für materielle Nachteile besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.[1] Dies betrifft insbesondere Vermögensschäden, die der Betroffene aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens erlitten hat.[2] Allerdings, und dies sollte nicht verkannt werden, muss hierbei der Betroffene die Kausalität zwischen der Verzögerung und dem Schaden darlegen. Dies kann im Einzelfall durchaus schwierig sein.[3] Zudem ist fraglich, ob auch ein etwaiger entgangener Gewinn von der Entschädigung umfasst wird. Dies wird allgemein verneint.[4] Kein materieller Nachteil liegt auch dann vor, so der BFH, wenn sich die überlange Verfahrensdauer aufgrund einer Rechtsprechungsänderung ausschließlich positiv für den Kläger ausgewirkt hat.[5] Allein aufgrund einer langen Dauer eines Verfahrens kommt zudem eine Nichterhebung von Gerichtskosten nicht in Betracht.[6]

[1] Vgl. Schwarz, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 95.
[2] Hinzuweisen ist darauf, dass der Entschädigungsanspruch in Geld nach dem Gesetz nachrangig gegenüber der Wiedergutmachung ist, doch erscheinen gerade im finanzgerichtlichen Verfahren sehr selten Fallgestaltungen möglich, in denen keine Entschädigung in Geld in Betracht kommt.
[3] Zur Formulierung des Klageantrags in Entschädigungsfällen BFH, Urteil v. 12.7.2017, X K 3-7/16, BStBl 2018 II, S. 103.
[4] Böcker, Neuer Rechtsschutz gegen überlange Dauer finanzgerichtlicher Verfahren, DStR 2011 S. 2173 (2177); Mack/Wollweber, Neues Gesetz zur Entschädigung bei überlangen Gerichts- und Steuerstrafverfahren, Stbg 2012 S. 7 (9).

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