Die zentrale Bestimmung ist § 198 GVG, der die Voraussetzungen normiert, unter denen ein Betroffener wegen eines überlangen Verfahrens Ansprüche geltend machen kann.

Eine Entschädigung kommt grundsätzlich in Betracht

  • wegen überlanger Gerichtsverfahren[1],
  • wegen überlanger Strafverfahren[2]; hier ist Normadressat vor allem die Staatsanwaltschaft, aber in Steuerstrafverfahren auch die Finanzbehörde.

Geltend machen kann den Anspruch auf eine Entschädigung ein Verfahrensbeteiligter.[3] Dies wird regelmäßig der Kläger sein, es kann aber z. B. auch ein Beigeladener als Verfahrensbeteiligter in Betracht kommen.[4] Kein Verfahrensbeteiligter i. S. d. §§ 198 ff. GVG ist allerdings der Privatkläger in einem Strafverfahren.[5] Keinen Anspruch kann die Finanzbehörde aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens geltend machen, da sie selber nicht Grundrechtsträger ist.[6] Keine Anwendung finden die Bestimmungen damit bedauerlicher Weise bei überlangen Verwaltungsverfahren.[7] Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 198ff. GVG schließt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs[8] nicht aus.[9]

[3] im Einzelnen vgl. Schwarz, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 65; zur Formulierung des Klageantrags BFH, Urteil v. 6.6.2018, X K 2/16, BFH/NV 2018, S. 1149.
[6] Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/ FGO, § 155 FGO Rz. 11; Schwarz, Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 66.
[7] So auch BFH v. 27.4.2016., X R 1/15, BStBl. II 2016, S. 840.
[8] Sprau, in Grüneberg, BGB, § 839 BGB Rz. 11ff., 81. Auflage 2022.
[9] Schwarz, in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 155 FGO Rz. 13..

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