Die zentrale Bestimmung ist § 198 GVG, der die Voraussetzungen normiert, unter denen ein Betroffener wegen eines überlangen Verfahrens Ansprüche geltend machen kann.
Eine Entschädigung kommt grundsätzlich in Betracht
- wegen überlanger Gerichtsverfahren[1],
- wegen überlanger Strafverfahren[2]; hier ist Normadressat vor allem die Staatsanwaltschaft, aber in Steuerstrafverfahren auch die Finanzbehörde.
Geltend machen kann den Anspruch auf eine Entschädigung ein Verfahrensbeteiligter.[3] Dies wird regelmäßig der Kläger sein, es kann aber z. B. auch ein Beigeladener als Verfahrensbeteiligter in Betracht kommen.[4] Kein Verfahrensbeteiligter i. S. d. §§ 198 ff. GVG ist allerdings der Privatkläger in einem Strafverfahren.[5] Keinen Anspruch kann die Finanzbehörde aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens geltend machen, da sie selber nicht Grundrechtsträger ist.[6] Keine Anwendung finden die Bestimmungen damit bedauerlicher Weise bei überlangen Verwaltungsverfahren.[7] Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 198ff. GVG schließt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs[8] nicht aus.[9]
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