Der deutsche Gesetzgeber hat auf das Übel sehr langer Gerichtsverfahren, das in der Praxis gerade auch im Bereich des Steuerrechts immer wieder beklagt wird, nicht ohne Druck reagiert.[1] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nämlich in einer Entscheidung vom 2.9.2010[2] Deutschland dazu aufgefordert, eine solche Regelung zu schaffen. Dem konnte sich der Gesetzgeber nicht entziehen.[3] Voraussetzungen des Anspruchs sind:

  • ein Gerichtsverfahren von einer überlangen Dauer[4]
  • Erhebung einer Verspätungsrüge zu einem zutreffenden Zeitpunkt.[5]

Sind diese beide Voraussetzungen erfüllt, kann eine Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile, die aus der überlangen Dauer resultieren, erfolgen.

[1] Zur Entstehungsgesichte auch Stapperfend, in Gräber, FGO, § 155 FGO Rz. 40, 9. Auflage 2019.
[2] EGMR, Urteil v. 2.9.2010, 46344/06 (Rumpf), NJW 2010 S. 3355.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 10.
[4] Vgl. eingehend Schwarz, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 75ff.
[5] Schwarz, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 155 FGO Rz. 105ff.

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