Überblick

Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der "Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen". Durch die Korrektur des Buchführungsergebnisses um den Wert der Entnahmen und Einlagen werden die außerbetrieblich veranlassten Vermögensänderungen ausgeschieden, sodass sich im Ergebnis nur die betrieblich veranlassten Wertveränderungen im Betriebsvermögensvergleich niederschlagen. Der Zweck der Entnahme- und Einlageregelung ist mithin die Neutralisierung betriebsfremder Vorgänge. Auch bei der Einnahmenüberschussrechnung sind Entnahmen zu berücksichtigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ob dem Grunde nach von einer Entnahme auszugehen ist, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Voraussetzungen und Gegenstand einer Entnahme werden in R 4.3 Abs. 24 EStR 2012 sowie H 4.3 EStH 2018 erläutert. Die Bewertung von Entnahmen, also ihr Ansatz der Höhe nach, ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. Hinweise zur Ermittlung des nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG prinzipiell anzusetzenden Teilwerts finden sich in R 6.7 EStR 2012.

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