Eine Entnahme durch "Leistungen" ist vor allem die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern des Betriebs für private Zwecke des Unternehmers, z. B.

  • die Verwendung eines im Geschäftsbetrieb angestellten Arbeiters für die Instandhaltung des Privatgartens[1],
  • die Reinigung der Privatwohnung durch die im Betrieb angestellte Putzfrau,
  • die Reparatur des privaten Einfamilienhauses durch Arbeitnehmer des Betriebs.

Der Wert der Leistungsentnahme entspricht in diesen Fällen dem Arbeitslohn zuzüglich der Lohngemeinkosten, der zeitanteilig auf den privaten Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers entfällt.

Keine Leistungsentnahme liegt dagegen vor, wenn der Steuerpflichtige seine eigene Arbeitskraft für außerbetriebliche, private Arbeiten einsetzt, da die eigene Arbeitskraft weder bilanzierungs- noch entnahmefähig ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Leistungsentnahme liegt nicht vor

Ein freiberuflich tätiger Architekt erstellt einen Bauplan für sein eigen genutztes Einfamilienhaus, ein Zahnarzt behandelt seine Kinder kostenlos, ein Rechtsanwalt führt einen Zivilprozess in eigener Sache oder unentgeltlich für Verwandte.

Werden im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit Materialien verbraucht, betriebliche Wirtschaftsgüter benutzt oder Arbeitnehmer des Betriebs eingesetzt, liegt insoweit eine Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahme vor.[3]

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