Weil Einlagen von Gegenständen in das ertragsteuerliche Betriebsvermögen u. a. auch dazu berechtigen, den Gegenstand fortan steuerwirksam abzuschreiben, gehen Unternehmer zuweilen davon aus, dass sie auch umsatzsteuerlich die Möglichkeit haben, nach der Einlage noch "Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung" nachträglich (anteilig) geltend zu machen. Eine solche "Einlagenentsteuerung" gibt es bislang nach Ansicht der Finanzverwaltung im nationalen Umsatzsteuerrecht allerdings nicht, obwohl Entnahmen aus dem Unternehmen grundsätzlich immer der Umsatzsteuer unterliegen, sofern anfänglich (oder bei später eingebauten Bestandteilen) ein Vorsteuerabzug möglich war (s. u.). Die Anwendungsbestimmungen der Finanzverwaltung weisen klar darauf hin, dass bei Sacheinlagen aus der Privatsphäre oder dem Hoheitsbereich des Unternehmers ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist[1] – auch nicht im Rahmen des § 15a UStG.[2]

 
Wichtig

Nachträgliche Vorsteuerberichtigung im Billigkeitswege

Die Finanzverwaltung lässt allerdings aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmers zu, wenn ein einheitlicher Gegenstand zunächst sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich im engeren Sinne verwendet worden ist und sich die unternehmerische Verwendung innerhalb des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG erhöht.[3] Diese Regelung kann z. B. von Vereinen genutzt werden, die einen Pkw teilweise für unternehmerische Zwecke und teilweise für ideelle Vereinszwecke einsetzen und die unternehmerische Nutzung später erhöhen. Allerdings ist die Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne m. E. nicht mit einer klassischen Privatnutzung zu vergleichen und gehört deshalb auch nicht zum hier besprochenen Problemkreis der Entnahmen bzw. Einlagen.

 
Hinweis

Einlagenentsteuerung aufgrund EuGH-Entscheidung möglich?

In seinem Urteil "Gmina Ryjewo"[4] hat der EuGH für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) entschieden, dass sie unter bestimmten Umständen eine nachträgliche Zuordnungsentscheidung treffen kann, wenn es bei Bezug der Eingangsleistung an einer ausdrücklichen positiven oder negativen Zuordnungsentscheidung fehlt. Demzufolge wurde für den Wechsel zwischen einer ursprünglich nichtwirtschaftlichen Nutzung zu einer wirtschaftlichen Nutzung ohne weitere Ausführungen eine Vorsteuerberichtigung zugunsten der Klägerin angenommen. Teile der Literatur übertragen dies mit guten Gründen auch auf andere Unternehmer, weil für eine Beschränkung dieser "positiven" Rechtsprechung auf jPdöR keine Gründe ersichtlich seien.[5]

Aufgrund der Vorlagebeschlüsse des BFH[6] bekommt der EuGH Gelegenheit, diese äußerst praxisrelevante Problematik weiter zu beleuchten. Insbesondere ist zu klären, ob bei fehlender ausdrücklicher Zuordnung zum Unternehmen eine Zuordnung zum privaten Bereich "unterstellt" werden darf.[7]

[5] So z. B. Heidner, in: Bunjes, UStG, § 15 Rn. 120a, 18. Auflage 2019.
[7] Vgl. sehr ausführlich Ulbrich, UStB 2020, S. 114.

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