Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Die Vorschrift bezweckt vor allem, die während der Zugehörigkeit der entnommenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven möglichst lückenlos zu erfassen (Gewinnrealisierung).[1] Stille Reserven werden bei einer Veräußerung oder Entnahme durch den grundsätzlichen Ansatz mit dem Teilwert[2] aufgedeckt und als Veräußerungs- oder Entnahmegewinn steuerlich erfasst.

Die in einem entnommenen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven werden in der Weise steuerrechtlich erfasst, dass der Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme seinem Teilwert gegenübergestellt wird; der Unterschiedsbetrag ist der Entnahmegewinn oder Entnahmeverlust.[3]

 
Achtung

Entnahme von nicht aktivierten immateriellen Wirtschaftsgütern

Der Teilwert ist auch anzusetzen, wenn ein immaterielles Wirtschaftsgut entnommen wird, das z. B. wegen des Aktivierungsverbots in § 5 Abs. 2 EStG nicht bilanziert war.[4]  Nur bei Berücksichtigung des Teilwerts eines entnommenen immateriellen Wirtschaftsguts kann verhindert werden, dass ein wegen des bestehenden Aktivierungsverbots in der Bilanz nicht ausgewiesenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ohne Gewinnverwirklichung entnommen wird, um später dieses Wirtschaftsgut möglicherweise im privaten Bereich nutzbringend zu verwerten.

Häufig lässt sich der Umfang der Entnahmen nur durch Schätzung ermitteln. Für die Sachentnahmen vor allem im Lebensmitteleinzelhandel, im Gastgewerbe, bei Bäckereien und Fleischereien sind die vom BMF ermittelten Pauschbeträge anzusetzen[5], sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweist.

Im Gegensatz zu den Gewinnen aus Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ist der Entnahmegewinn nicht tarif- oder freibetragsbegünstigt.[6]

 
Hinweis

Buchwertprivileg bei Entnahme von Sachspenden

Von dem Zwang zur Gewinnrealisierung gibt es Ausnahmen. So können Sachspenden wahlweise anstelle des Teilwerts mit dem Buchwert (Buchwertprivileg) entnommen werden, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die Entnahme einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG unentgeltlich überlassen werden.[7]

Der Gesetzgeber verzichtet auf die Versteuerung der im entnommenen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven, insbesondere um die Spendenbereitschaft zu fördern. Der entsprechende Entnahmewert ist maßgebend für den Abzug der Sachspende als Sonderausgabe.[8]

 
Achtung

Entnahme von Nutzungen und Leistungen

Das Buchwertprivileg gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.[9] Es verbleibt hier bei der Bewertung mit den Selbstkosten.

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