Von Strukturwandel spricht man, wenn sich aufgrund betrieblicher Vorgänge die Art der im Betrieb erzielten Einkünfte ändert, z. B. wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wegen Überschreitung der Grenzen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu einem Gewerbebetrieb wird oder wenn sich eine freiberufliche Praxis zu einem Gewerbebetrieb wandelt und umgekehrt. Eine Entnahme liegt hier nicht vor.[1]
Entnahmebegriff wird nach einkommensteuerlichen Grundsätzen bestimmt
Dass beim Übergang von einem gewerblichen zu einem nicht gewerblichen Betrieb die stillen Reserven der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag[2] entgehen, ist unerheblich. Denn der Entnahmebegriff bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen und ist für die GewSt zu übernehmen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen