Von Strukturwandel spricht man, wenn sich aufgrund betrieblicher Vorgänge die Art der im Betrieb erzielten Einkünfte ändert, z. B. wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wegen Überschreitung der Grenzen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu einem Gewerbebetrieb wird oder wenn sich eine freiberufliche Praxis zu einem Gewerbebetrieb wandelt und umgekehrt. Eine Entnahme liegt hier nicht vor.[1]

 
Hinweis

Entnahmebegriff wird nach einkommensteuerlichen Grundsätzen bestimmt

Dass beim Übergang von einem gewerblichen zu einem nicht gewerblichen Betrieb die stillen Reserven der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag[2] entgehen, ist unerheblich. Denn der Entnahmebegriff bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen und ist für die GewSt zu übernehmen.

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