Gegenstand einer Entnahme können alle Wirtschaftsgüter sein, die zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören, sowie Nutzungen und Leistungen. Gegenstand von Sachentnahmen können Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Grundstücke, Kraftfahrzeuge) sowie des Umlaufvermögens sein. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst zum einen alle Gegenstände i. S. d. § 90 BGB (Sachen und Rechte), darüber hinaus aber auch sonstige Vorteile. Die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage ist steuerlich als Entnahme zu erfassen, die mit dem Teilwert zu bewerten ist[1]

Selbst immaterielle Wirtschaftsgüter, die nach § 5 Abs. 2 EStG in der Bilanz nicht ausgewiesen werden dürfen, wie z. B. selbst geschaffene Patente, sind entnahmefähig.[2]

Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Wird eine derartige Option aus dem Betriebsvermögen entnommen, indem z. B. dem Ehegatten deren Ausübung ermöglicht wird, ist die Entnahme dieses nicht aktivierungsfähigen immateriellen Wirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und der gesetzlichen Systematik mit dem Teilwert zu bewerten.[3]

 
Achtung

Keine Entnahme von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens

Entnommen werden können nur Wirtschaftsgüter, die entnahmefähig sind. Nicht entnahmefähig ist ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens bzw. Sonderbetriebsvermögens, solange die Eigenschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen fortbesteht. Ihre Ausbuchung ändert nichts an der weiterhin bestehenden Eigenschaft als Betriebsvermögen.[4]

Entnahmefähig sind danach nur Wirtschaftsgüter, die von Anfang an gewillkürtes Betriebsvermögen waren oder die infolge einer Nutzungsänderung aufgehört haben, notwendiges Betriebsvermögen zu sein.

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