FinMin Schleswig-Holstein, 11.9.2012, VI 3011 - S 1978 c - 029

Bezug: BFH-Urteil vom 12.10.2011, I R 33/10 (BStBl 2012 II S. 445)

Wurde ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht, konnte dies nach § 20 UmwStG a.F. (Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006, BGBl 2006 I S. 2782, ber. BGBl 2007 I S. 68) zum Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert erfolgen. Bei einer Einbringung zum Buchwert oder Zwischenwert waren die neuen (sog. einbringungsgeborenen) Anteile gem. § 21 UmwStG a.F. zeitlich unbegrenzt steuerverstrickt, d.h. der Gewinn aus der Veräußerung war steuerpflichtig. Für diese einbringungsgeborenen Anteile gelten § 21 UmwStG a.F. sowie das BMF-Schreiben vom 25.3.1998 (BStBl 1998 I S. 268; letztmals abgedruckt im EStH 2006) trotz der Neuregelung durch das SEStEG weiter (vgl. Randnr. 00.01 sowie Randnr. S. 01 Abs. 2 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314).

Einbringungsgeborene Anteile können sich auch in einem Betriebsvermögen befinden, z.B. nachdem ein Teilbetrieb eingebracht wurde (vgl. Tz. 21.11 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998, a.a.O.). Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (Tz. 21.12 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998, a.a.O.) war auch die Entnahme einbringungsgeborener Anteile nach den allgemein für Entnahmen geltenden Regeln (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu versteuern. Bei einer späteren Veräußerung (dann aus dem Privatvermögen) sollte an die Stelle der Anschaffungskosten der Entnahmewert treten.

Abweichend davon hat der BFH im Urteil vom 12.10.2011, I R 33/10 entschieden, dass bei einer Entnahme von im Betriebsvermögen gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein Entnahmegewinn versteuert und somit keine stille Reserven aufgedeckt werden müssen, weil die Anteile nach § 21 UmwStG a.F. auch nach der Entnahme weiterhin steuerverstrickt sind. Mit dieser Entscheidung hat der BFH ausdrücklich der Verwaltungsauffassung in Tz. 21.12 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998 (a.a.O.) widersprochen.

Das BFH-Urteil vom 12.10.2011, I R 33/10 ist inzwischen im BStBl 2012 II S. 445 veröffentlicht und ist damit in allen offenen Fällen anzuwenden. Tz. 21.12 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998 (a.a.O.) ist überholt.

 

Normenkette

UmwStG § 21

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