2.1 Höhe

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beläuft sich auf folgende Höhe:

  • Ab VZ 2020: 4.008 EUR im Jahr, 334 EUR im Monat. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind von 240 EUR jährlich, 20 EUR monatlich, bleibt unverändert.[1]
  • Ab VZ 2023: 4.260 EUR im Jahr, 355 EUR im Monat. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind beträgt unverändert 240 EUR jährlich, 20 EUR monatlich.[2]

Dadurch, dass der andere Elternteil seiner Barunterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann kein Anspruch auf einen höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgeleitet werden.[3]

[1] § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2020, BStBl 2021 I S. 6.
[2] § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Art. 4 des Jahressteuergesetzes 2022, BStBl 2023 I S. 7.

2.2 Monatsprinzip: Zwölftelung

Der Entlastungsbetrag und der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um 1/12.[1] Demzufolge besteht Anspruch auf je 1/12 des Entlastungsbetrags für diejenigen Kalendermonate, in denen sämtliche Voraussetzungen an mindestens 1 Tag vorgelegen haben.

Es kommt in folgenden Fällen zu einer Kürzung des Entlastungsbetrags:

  • Der Steuerpflichtige ist nicht in allen Kalendermonaten des Jahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
  • der Steuerpflichtige hat nicht für alle Kalendermonate im Jahr Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für ein in seinem Haushalt lebendes Kind,
  • das Kind des Steuerpflichtigen, für das ihm Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, gehört nicht in allen Kalendermonaten des Jahres zu seinem Haushalt oder
  • der Steuerpflichtige ist nicht in allen Kalendermonaten des Jahres alleinstehend.[2]
 
Praxis-Beispiel

Trennung eines unverheirateten Paares mit 1 Kind

Simon E. und Carola F. sind nicht verheiratete Eltern der Tochter Christina (8 Jahre). Alle 3 Personen sind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Partner trennen sich. Am 19.4.2023 zieht Simon E. in eine andere Wohnung und meldet sich in der bisherigen Wohnung ab.

Carola F. erfüllt im April 2023 und in den folgenden Monaten die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag. Sie und das Kind sind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im April bildet sie mit ihrem Partner nicht an allen Tagen eine Haushaltsgemeinschaft, da Simon E. ausgezogen ist und nur bis 19.4. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war. Carola erhält daher ab April die Steuerklasse II. Der Entlastungsbetrag für den VZ 2023 beläuft sich auf 3.195 EUR (4.260 EUR / 12 × 9 Monate).

 
Praxis-Beispiel

Minderjähriger Sohn zieht in die Wohnung des Vaters ("Haushaltswechsel")

Sebastian (16 Jahre) wohnt bei seiner Mutter Manuela L. (Meldung mit Hauptwohnsitz). Er zieht am 29.4.2024 zu seinem Vater Horst M. und wird ab diesem Zeitpunkt in dessen Wohnung mit Hauptwohnsitz angemeldet. Weder die Mutter noch der Vater leben mit einer anderen volljährigen Person in Haushaltsgemeinschaft.

Rechtsfolgen:

a) Bei Manuela L., der Mutter, fällt ab Mai 2024 die Steuerklasse II weg.[3] Sie muss dies dem Finanzamt mitteilen und die Steuerklasse umgehend ändern lassen.

b) Der Vater erhält ab Mai 2024 die Steuerklasse II. Beim Haushaltswechsel des Kindes im Laufe eines Monats ist der Wechsel erst im Folgemonat zu berücksichtigen.[4] Voraussetzung dafür ist seine schriftliche Versicherung, wonach er keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.

 
Praxis-Beispiel

Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung

Dorothea F. lebt mit ihrer schulpflichtigen Tochter Tamara (11 Jahre) in einem Haushalt. Ihr Partner Oliver R. lebt im Jahr 2023 zunächst in seiner eigenen Wohnung. Tamara ist in der Wohnung ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 25.5.2023 heiraten Dorothea und Oliver und leben seit der Eheschließung zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie haben für den VZ 2023 die Zusammenveranlagung gewählt.

Obwohl im VZ 2023 die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs nach § 26 EStG vorliegen, hat Dorothea F. zeitanteilig Anspruch auf den Entlastungsbetrag, weil sie vor der Eheschließung in keiner schädlichen Haushaltsgemeinschaft mit Oliver R. lebte und die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllte. Der nur angebrochene Monat Mai des Alleinstehens löst keine Kürzung aus. Der Entlastungsbetrag beläuft sich im VZ 2023 auf 1.775 EUR (4.260 EUR / 12 × 5 Monate).

Wäre Oliver R. bereits am 10.3.2023 in die Wohnung von Dorothea F. eingezogen, läge eine schädliche Haushaltsgemeinschaft bereits vor Eheschließung vor, da die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht (mehr) erfüllt gewesen wären. In diesem Fall käme der anteilige Entlastungsbetrag für Dorothea F. im VZ 2023 nur für die Monate Januar bis März 2023 in Betracht.

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