Voraussetzung für den Abzug des Entlastungsbetrags ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer. Ein Kind ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik ist in anderer geeigneter Weise zu identifizieren (z. B. durch ausländische Geburtsurkunde oder Ausweisdokumente).[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge