Leitsatz

Sanierungskosten bei schadstoffbelasteten Grundstücken können als Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand qualifiziert werden. Dabei sind die Grenzen fließend.

 

Sachverhalt

Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude sind bei den Vermietungseinkünften sofort als Werbungskosten abziehbar, wohingegen Herstellungskosten nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind. Aufwendungen für den Grund und Boden können im privaten Bereich allenfalls im Rahmen des § 23 EStG angesetzt werden.

Im Urteilsfall entnahmen die Kläger ein Grundstück aus ihrem Sonderbetriebsvermögen. Im der Besteuerung zugrunde gelegten Entnahmewert hatte die durch Schadstoffbelastungen des Grund und Bodens und des Gebäudes eingetretene Wertminderung Eingang gefunden. Das Finanzamt behandelte später bei den Vermietungseinkünften als Werbungskosten geltend gemachte Gutachterkosten teilweise als Herstellungskosten des Grund und Bodens und teilweise des Gebäudes.

 

Entscheidung

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes entstehen. Ursprünglicher Zustand ist grundsätzlich der Zustand zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in sein Vermögen übernommen hat.

In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob auf den Zeitpunkt des Zugangs in das Vermögen des Steuerpflichtigen generell abzustellen ist, oder ob auch der Wechsel vom Betriebs- in das Privatvermögen und umgekehrt jeweils als Zugang aufzufassen ist. Nach Ansicht des FG ist auch ein Wechsel von einer Vermögensart zur anderen als Vermögenszugang zu beurteilen ist. Hieraus folgt, dass die Aufwendungen für das Gutachten sowie die in den Folgejahren tatsächlich aufgewendeten Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen zu einer erheblichen Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten geführt haben.

 

Hinweis

Das FG folgt in seiner Entscheidung der Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben v. 18.7.2003 (BStBl 2003 I S. 386). Danach ist für die Bestimmung des ursprünglichen Zustands in den Fällen der Entnahme aus einem bzw. der Einlage in ein Betriebsvermögen auf den Wert im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Einlage abzustellen. Hierdurch eröffnen sich in praktischer Hinsicht Gestaltungsmöglichkeiten, denn je nachdem, ob die Sanierung vor oder nach dem Vermögenswechsel aus dem Betriebsvermögen durchgeführt wird, ergeben sich unterschiedlich hohe Entnahmegewinne.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.04.2007, 10 K 415/00

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