Begriff

Entgeltfortzahlung bezeichnet die vorwiegend gesetzlich geregelten Durchbrechungen des Grundsatzes "Ohne Arbeit kein Lohn". Dies betrifft insbesondere die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (einschließlich der medizinischen Vorsorge bzw. Rehabilitation) sowie die Feiertagsentgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und die Regelungen der Arbeitsverhinderung nach den § 615 und § 616 BGB. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung können sich daneben aus Tarifverträgen ergeben; auch der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist eine Form der Entgeltfortzahlung im weiteren Sinne. Im Beitrag werden die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Feiertagslohnfortzahlung, der Annahmeverzug, die Arbeitsverhinderung sowie die Entschädigungsregelungen nach dem Infektionsschutzgesetz behandelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" ergibt sich aus § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausnahmen enthalten das EFZG sowie § 616 BGB, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie greifen u.U. § 56 IfSG, § 45 SGB V.

Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV. Da das Einkommensteuergesetz insbesondere eine nur beispielhafte Aufzählung enthält, ergänzen R 19.3–19.8 LStR sowie H 19.3–19.8 LStH die gesetzlichen Bestimmungen.

Sozialversicherung: Rechtsgrundlagen sind das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das SGB IX (zum betrieblichen Eingliederungsmanagement) und das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG – zum Ausgleichsverfahren zwischen Arbeitgebern und Krankenkasse).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall pflichtig pflichtig

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