Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung die Einnahmen gewährt werden.[1] Für die Eigenschaft als Arbeitslohn spielt es demnach keine Rolle, ob die Einnahmen als "Arbeitslohn" bezeichnet werden oder andere Bezeichnungen tragen. Arbeitslohn kann auch bei Lohnzahlungen durch Dritte vorliegen.

Was zählt zum Arbeitslohn?

Zum Arbeitslohn gehören[2]:

  • Einnahmen aus dem Dienstverhältnis,
  • Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis,
  • Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis,
  • Ausgaben des Arbeitgebers zur Absicherung des Arbeitnehmers für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes (Zukunftssicherung),
  • Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden,
  • besondere Zuwendungen aufgrund des jetzigen oder eines früheren Dienstverhältnisses (z. B. Zuschüsse im Krankheitsfall),
  • besondere Entlohnungen für Dienste über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (z. B. für Überstunden, Schichtarbeit, Sonntagsarbeit),
  • Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden,
  • Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Dabei ist Arbeitslohn immer die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft.[3] Daher liegt kein Arbeitslohn vor, wenn Einnahmen nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft anzusehen sind.

Was gehört nicht zum Arbeitslohn?

Kein Arbeitslohn können z. B. sein[4]:

  • der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel,
  • angemessene Kosten für eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille),
  • übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers,
  • übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt (betriebliche Veranstaltung),
  • pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen zur kostenlosen Beratung und Betreuung der Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten.

Ebenfalls keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft und damit kein Arbeitslohn sind Leistungen des Arbeitgebers, die sich nicht als Entlohnung darstellen, sondern lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sind. Leistungen sind demnach kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Leistungen vernachlässigt werden kann. Solche Begleitumstände können z. B. sein:

  • Anlass, Art und Höhe der Leistungen,
  • Auswahl der Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme der Leistungen,
  • besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck.

Nicht zum Arbeitslohn können danach z. B. gehören[5]:

  • Maßnahmen des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz,
  • Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
  • Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass (z. B. Geschenk zum Geburtstag oder Jubiläum)[7],
  • Aufmerksamkeiten im betrieblichen Interesse (z. B. Getränkeautomat, Brotkorb oder Obstkorb).[8]

[4] R 19.3 Abs. 2 LStR, ggf. unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen und/oder Höchstbeträge oder Höchstgrenzen.
[5] H 19.3 LStH, ggf. unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen und/oder Höchstbeträge oder Höchstgrenzen.
[7] R 19.6 LStR; H 19.6 LStH.
[8] R 19.6 LStR; H 19.6 LStH.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge