Die vorstehenden Grundsätze gelten bei nicht ganzjährig behinderten Arbeitnehmern entsprechend.[1]

Die Sonderregelung für behinderte Menschen in § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG lässt im Übrigen die Einschränkungen des Werbungskostenabzugs bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG unberührt. Deshalb sind auch bei behinderten Menschen die allgemeinen Regelungen und Begrenzungen des Werbungskostenabzugs bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden.

Hieraus folgt, dass auch bei behinderten Menschen i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG grundsätzlich nur die Kosten einer Hin- und Rückfahrt zur Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden. Die Aufwendungen einer mittäglichen Heimfahrt sind, wie bei den anderen Steuerpflichtigen auch, grundsätzlich den nicht abziehbaren allgemeinen Kosten der Lebensführung zuzurechnen.[2]

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten sind sämtliche Aufwendungen, die mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusammenhängen, zu berücksichtigen. Hierunter fallen insbesondere auch die Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit. Die Kraftfahrzeugkosten dürfen nicht um die steuerfreie Kraftfahrzeugbeihilfe nach § 17 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge gekürzt werden.[3] Bringen Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze in Abzug, führen die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse zu einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage.[4]

Die Voraussetzungen der Behinderung müssen die Steuerpflichtigen durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde nachweisen. § 65 EStDV gilt hier entsprechend.

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