Bei Arbeitnehmern können die als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschalen für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte durch Berücksichtigung eines Freibetrags bereits während des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.[1]

Die Entfernung, die das Finanzamt für die Berücksichtigung eines Freibetrags angesetzt hat, muss nicht notwendigerweise auch bei der Einkommensteuerveranlagung angesetzt werden.[2]

[1]

Wegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Freibetrags s. Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2024.

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