Haben Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sondern werden sie – ohne dass dies berufstypisch sein müsste – an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt, können die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle sowie die Fahrten zwischen mehreren Einsatzstellen i. H. d. tatsächlichen Fahrtkosten oder mit den Kilometerpauschbeträgen für Auswärtstätigkeiten als Reisekosten angesetzt werden.

Auf die Dauer der Tätigkeit an derselben Einsatzstelle kommt es nicht an.[1] Sachverhalte dieser Art werden bei Arbeitnehmern im Außendienst, bei Kundendienstmitarbeitern, bei Versicherungsvertretern, Schornsteinfegern, Seeleuten, bei weit voneinander liegenden An- und Ablegestellen häufig[2] in Betracht kommen.[3]

Unabhängig von der Entfernung zur Wohnung und der Entfernung zwischen den einzelnen Einsatzstellen können die Fahrtkosten zwischen den einzelnen Einsatzstellen immer i. H. d. tatsächlichen Aufwendungen oder mit den Kilometer-Pauschbeträgen für Auswärtstätigkeiten angesetzt werden.[4]

Ist die Tätigkeit im Wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt, z. B. bei Kundendiensttechnikern, können die Fahrten zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle ebenfalls unabhängig von der Entfernung i. H. d. tatsächlichen Aufwendungen oder mit den Kilometerpauschbeträgen für Auswärtstätigkeiten angesetzt werden.

Muss der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, im Rahmen seiner Beschäftigung an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Ausland aus betrieblicher Notwendigkeit vor Ort bleiben und kann er nicht selbst an den Familienwohnort reisen, sind die Fahrtkosten, die durch die Fahrt des Ehegatten an den Einsatzort des Steuerpflichtigen entstehen (sog. umgekehrte Familienheimfahrten), nicht abziehbar.[5]

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