Die Entfernungspauschale, die für Arbeitnehmer wie Selbstständige gleichermaßen gilt, gilt für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, sodass ein angefangener Kilometer unberücksichtigt bleibt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte benutzt wird. Demzufolge ist auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf die Straßenverbindung und nicht etwa auf die Tarifentfernung bzw. die von einer S-Bahn gefahrene Umwegstrecke[1] abzustellen. In diesem Zusammenhang dürfen auch zusätzliche Strecken, die notwendig sind, um die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, nicht berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Benutzungsverbote

Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mit dem tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel nicht benutzt werden darf.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kürzeste Straßenverbindung auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Die kürzeste Straßenverbindung bei Benutzung eines Autos beträgt 25 km. Wegen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel legt der Arbeitnehmer 2023 folgende Strecken zurück: 9 km zur Haltestelle, 15 km mit dem Zug sowie weitere 4 km zur Arbeitsstelle (insgesamt 28 km). Anzusetzen sind 25 km.

Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/1001: 002, BStBl 2021 I S. 2315.

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