Leitsatz

Der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger vermietete mehrere Wohnungen in zwei Objekten. Nach den Feststellungen des FG suchte er die Vermietungsobjekte nicht nur ge­legentlich, sondern mehrmals arbeitstäglich auf (380 Fahrten pro Jahr). FA und FG folgerten daraus, dass der Kläger (ausnahmsweise) am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte unter­halten habe (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2015, 7 K 7084/13, Haufe-Index 7744908, EFG 2015, 1087). Dem hielt der Kläger entgegen, dass der räumliche Schwerpunkt seiner Vermietungstätigkeit – wie üblich – in seiner Wohnung ge­legen habe. Die vor Ort verrichteten Tätigkeiten hätten dagegen nur untergeordnete Bedeutung gehabt.

 

Entscheidung

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das FG habe aufgrund der Umstände zu dem Schluss kommen können, dass der Kläger seine regelmäßige Tätigkeitsstätte bei den vermieteten Objekten gehabt habe.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall betrifft sicherlich einen Sonderfall. Grundsätzlich sind Fahrten des Vermieters zu der vermieteten Immobilie in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie allein durch die Vermietung veranlasst sind. Etwas anderes gilt – wie der Besprechungsfall zeigt – ausnahmsweise dann, wenn der Vermieter auf dem vermieteten Grundstück seine regelmäßige Tätigkeitsstätte unterhält. Das war im Streitfall so, lässt sich aber wohl kaum verallgemeinern.

1. Nach § 9 Abs. 3 EStG gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorschrift dient der Gleichstellung von Nichtarbeitnehmern mit Arbeitnehmern.

2. Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausnahmsweise vor, wenn das vermietete Objekt der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschuss­erzielung angelegten Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Die dort entfaltete Tätigkeit muss eine "hinreichend zentrale Bedeutung" für die Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben. Das gelegentliche Aufsuchen des vermieteten Grundstücks genügt nicht.

a) Im Grundsatz ist die Vermietung geprägt von verwaltenden Tätigkeiten. Dafür ist häufig ein Büro nicht erforderlich, sodass die Tätigkeit regelmäßig von zuhause aus verrichtet wird. Regelmäßige Tätigkeitsstätte ist dann die Wohnung des Steuerpflichtigen. Gelegentliche Fahrten zum Objekt können mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

b) Anders kann dies sein, wenn der Vermieter das Objekt mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortlaufend aufsucht und dort auch schwerpunktmäßig tätig wird. Dann unterhält er – wie ein ­Arbeitnehmer – am Ort des Vermietungsobjekts eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Unter diesen Umständen sind die Wegekosten nur im Um­fang der Entfernungspauschale zu berücksichti­gen, denn der Steuerpflichtige kann sich auf die immer gleichen Wege einstellen und die Kosten gering halten.

c) Ob nach diesen Maßstäben im Einzelfall eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vorliegt, hat das FG festzustellen. Erforderlich ist eine Würdigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.12.2015 – IX R 18/15

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