Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für an Arbeitnehmer (auch an Arbeitnehmer-Ehegatten) überlassene Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung sowie zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zuschüsse auch mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % ermitteln, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei Wahl der Pauschalierung durch den Arbeitgeber, ist diese einheitlich für alle Arbeitnehmer anzuwenden.[1]

 
Praxis-Tipp

Pauschalbesteuerung auch bei Minijobs möglich

Die pauschale Besteuerung mit 15 % kann auch bei einem Minijob anwendet werden. Da keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, hat die Erstattung der Entfernungspauschale keine Auswirkung auf die 450-EUR-Grenze.

 
Praxis-Beispiel

Pauschale Lohnversteuerung bei Minijob

Ein Unternehmer zahlt seinem Minijobber ein monatliches Gehalt von 450 EUR. Bei einer Entfernung von 14 km zum Betrieb und einer Beschäftigung an 98 Tagen im Jahr darf er die Entfernungspauschale von 14 km × 98 Tagen × 0,30 EUR = 411,60 EUR auszahlen. Das sind pro Monat 34,30 EUR.

Die pauschale Lohnsteuer wird wie folgt berechnet:

 
Entfernungspauschale pro Monat 34,30 EUR
pauschale Lohnsteuer 15 % 5,15 EUR
Solidaritätszuschlag 5,15 EUR × 5,5 % 0,28 EUR
Kirchensteuer bei fehlender Religionszugehörigkeit  0,00 EUR
Belastung (Betriebsausgaben) insgesamt 39,73 EUR

Hat der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den dieser auch für private Fahrten nutzen darf, versteuert er (falls der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt) die private Nutzung nach der 1 %-Methode.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er dann als Arbeitslohn mit 0,03 % vom Bruttolistenpreis im Jahr der Erstzulassung pro Monat oder mit 0,002 % pro Fahrt. Der Unternehmer hat aber auch hier die Möglichkeit, die Entfernungspauschale pauschal mit 15 % zu versteuern.

 
Praxis-Beispiel

Versteuerung bei Firmenwagenüberlassung

Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis im Jahr der Erstzulassung: 22.500 EUR). Der Arbeitnehmer wohnt 15 km von der Arbeitsstätte entfernt. Der Unternehmer setzt monatlich 101,25 EUR (= 22.500 EUR × 0,03 % × 15 km) als Arbeitslohn an. Davon darf er die Entfernungspauschale abziehen und pauschal versteuern. Die Entfernungspauschale berechnet er nach der Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer die Strecke im jeweiligen Monat zurückgelegt hat (z. B. an 20 Tagen). Er rechnet wie folgt:

 
pauschaler 0,03 %-Wert 101,25 EUR
Entfernungspauschale (20 Tage × 0,30 EUR × 15 km) 90,00 EUR
Als normaler Arbeitslohn zu versteuern 11,25 EUR
pauschale Lohnsteuer 90 EUR × 15 % 13,50 EUR
pauschale Kirchensteuer z. B. 13,50 EUR × 7 % 0,95 EUR
Solidaritätszuschlag 13,50 EUR × 5,5 % 0,74 EUR
  15,19 EUR
Entfernungspauschale 90,00 EUR
 
+ pauschale Steuern  15,19 EUR
=   105,19 EUR
 
Konto SKR 03/04Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4175/6090 Fahrtkostenerstattung Wohnung/Arbeitsstätte 90,00      
4149/6069 Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) 15,19 1200/1800 Bank 105,19
[1] § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG; s. Beispiel Pauschale Lohnversteuerung,

BMF, Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/100001 :002, Rz. 32

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