Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der überlassenen bzw. bezuschussten Fahrscheine sind Minderungen der Entfernungspauschale nach § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG vorzunehmen. D.h. die Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt auch, wenn die Fahrscheine nicht oder privat genutzt werden. Die Minderung erfolgt hierbei in Höhe des Wertes der Fahrscheine bzw. dem geleisteten Barzuschuss.

 
Hinweis

Vorgehen bei längerer Gültigkeit von Fahrscheinen

Werden durch den Arbeitgeber Fahrscheine mit längerer Gültigkeit (z. B. 2 oder mehr Kalenderjahre) überlassen, gelten diese als in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem die Arbeitgeberleistung erbracht wird. Die Ermittlung der Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt hierbei jedoch unter Aufteilung der steuerfreien Leistung auf den Zeitraum der Gültigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Was bei der Gültigkeit von Fahrscheinen über den Jahreswechsel hinweg geschieht

Der Arbeitgeber erwirbt am 1.12.01 eine Jahreskarte für den ÖPNV zum Preis von 900 EUR und stellt diese seinem Arbeitnehmer zur Verfügung.

Die Jahreskarte wird nach § 3 Nr. 15 EStG am 1.12.01 als steuerfreier Zuschuss behandelt.

Für die Anrechnung des Zuschusses auf die Entfernungspauschale hingegen erfolgt die Aufteilung der Kosten auf den Gültigkeitszeitraum vom 1.12.01 bis 30.11.02 wie folgt:

in 01: 900 EUR × 1/12 = 75 EUR Anrechnung auf die Entfernungspauschale

in 02: 900 EUR × 11/12 = 825 EUR Anrechnung auf die Entfernungspauschale

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