Ermittelt der Arbeitgeber die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1 %-Methode, setzt er den Teil der Aufwendungen an, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfällt und zwar pauschal mit

  • 0,03 % je Kalendermonat oder
  • mit 0,002 % je Fahrt (pro Tag maximal eine Fahrt)

berechnet vom (auf volle 100 EUR abgerundeten) Bruttolistenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer.[1]

Wahlmöglichkeit (einheitlich für ein Jahr)

 
0,03 % je Kalendermonat vom Bruttolistenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungs-km 0,002 % je Fahrt vom Bruttolistenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungs-km
 
Praxis-Beispiel

Wahl zwischen 0,03 %- und 0,002 %-Methode

Ein Arbeitnehmer verwendet seinen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte, die er an 150 Tagen im Jahr zurücklegt, beträgt 30 km. Den privaten Nutzungsanteil ermittelt der Arbeitgeber nach der 1 %-Methode. Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 29.750 EUR betragen. Die Kosten, die beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen sind, werden wie folgt berechnet:

 
Berechnung 0,03 %-Methode 0,002 %-Methode

pauschaler Wert lt. § 8 Abs. 2 EStG:

auf volle 100 EUR abgerundeter Bruttolistenpreis

29.700 EUR × 0,03 % = 8,91 EUR × 30 km × 12 =

29.700 EUR × 0,002 % = 0,59 × 30 km × 150 Tage
3.207,60 EUR 2.655,00 EUR
als Arbeitslohn zu erfassen 3.207,60 EUR 2.655,00 EUR

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