Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, muss er die private Nutzung als Arbeitslohn erfassen. Dies gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

4.5.1 Anwendung der pauschalen 1 %-Methode

Ermittelt der Arbeitgeber die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1 %-Methode, setzt er den Teil der Aufwendungen an, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfällt und zwar pauschal mit

  • 0,03 % je Kalendermonat oder
  • mit 0,002 % je Fahrt (pro Tag maximal eine Fahrt)

berechnet vom (auf volle 100 EUR abgerundeten) Bruttolistenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer.[1]

Wahlmöglichkeit (einheitlich für ein Jahr)

 
0,03 % je Kalendermonat vom Bruttolistenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungs-km 0,002 % je Fahrt vom Bruttolistenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungs-km
 
Praxis-Beispiel

Wahl zwischen 0,03 %- und 0,002 %-Methode

Ein Arbeitnehmer verwendet seinen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte, die er an 150 Tagen im Jahr zurücklegt, beträgt 30 km. Den privaten Nutzungsanteil ermittelt der Arbeitgeber nach der 1 %-Methode. Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 29.750 EUR betragen. Die Kosten, die beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen sind, werden wie folgt berechnet:

 
Berechnung 0,03 %-Methode 0,002 %-Methode

pauschaler Wert lt. § 8 Abs. 2 EStG:

auf volle 100 EUR abgerundeter Bruttolistenpreis

29.700 EUR × 0,03 % = 8,91 EUR × 30 km × 12 =

29.700 EUR × 0,002 % = 0,59 × 30 km × 150 Tage
3.207,60 EUR 2.655,00 EUR
als Arbeitslohn zu erfassen 3.207,60 EUR 2.655,00 EUR

4.5.2 1 %-Methode bei Elektrofahrzeugen

Bei Nutzung von Fahrzeugen, deren Antrieb ausschließlich mit Elektromotoren erfolgt,

  • die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektromechanischen Energiespeichern oder
  • aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder
  • von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen,

ist für die Ermittlung der 1 %-Methode ein geminderter Listenpreis heranzuziehen. Dieser ergibt sich in Abhängigkeit des Anschaffungsdatums und der Kohlendioxidemission bzw. Antriebsmaschine wie folgt:[1]

  1. Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022: 50 % des Bruttolistenpreises bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.
  2. Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031: 25 % des Bruttolistenpreises, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt.
  3. Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025: 50 % des Bruttolistenpreises, wenn das Kraftfahrzeug:

    • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
    • die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt.
  4. Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031: 50 % des Bruttolistenpreises, wenn das Kraftfahrzeug:

    • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
    • die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.
  5. Soweit diese Regelungen keine Anwendung finden und bei Anschaffungen vor dem 1.1.2023, ist der Bruttolistenpreis um die Kosten des im Fahrzeug enthaltenen Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung wie folgt zu mindern:

    • Anschaffung bis zum 31.12.2013 um 500 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität,
    • dieser Betrag mindert sich bei Anschaffungen in den Folgejahren um je 50 EUR pro Jahr und Kilowattstunde der Batteriekapazität, maximale Minderung um 10.000 EUR (dieser Höchstbetrag mindert sich ebenfalls in den Folgejahren um jährlich 500 EUR).

4.5.3 Ermittlung der abziehbaren Kosten mithilfe eines Fahrtenbuchs oder durch Schätzung

Ermittelt der Arbeitnehmer seine private Pkw-Nutzung mit einem Fahrtenbuch, müssen die tatsächlichen Kosten festgestellt werden, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen. Befinden sich mehrere Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, muss der Unternehmer die Kosten für jedes Fahrzeug getrennt aufzeichnen. Das gilt für alle Kosten (Abschreibung, Zinsen zur Finanzierung der Anschaffungskosten, laufende und feste Kfz-Kosten). Die Kfz-Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, können mit einem individuellen Kilometersatz ermittelt werden oder durch Aufteilung der Gesamtkosten.[1]

 
Praxis-Tipp

Besonderheit bei der Fahrtenbuchmethode bei Elektrofahrzeugen

Auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode können die anzusetzenden Anschaffungskosten des Fahrzeugs bei Nutzung von Elektrofahrzeugen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG gemindert werden.

Sofern das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 a...

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