Behinderte Arbeitnehmer, deren Grad der Behinderung

  • mindestens 70 % beträgt oder
  • weniger als 70 % aber mindestens 50 % beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen "G" oder "aG" im Behindertenausweis),

können (ab dem Eintritt der Behinderung) für ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend machen.[1] Die Behinderung ist gegenüber dem Finanzamt durch amtliche Unterlagen nachzuweisen, z. B. durch einen Schwerbehindertenausweis. Behinderte können somit z. B. bei Nutzung eines privaten Kfz damit die Entfernungspauschale für die gesamten gefahrenen Kilometer ansetzen.

 
Praxis-Tipp

Behinderte Arbeitnehmer mit Firmenwagennutzung

Nutzt der behinderte Arbeitnehmer einen Firmenwagen, muss der Arbeitgeber die Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen, als Arbeitslohn erfassen (pauschal mit der 0,03 %- bzw. 0,002 %-Methode). Die tatsächlichen Kosten kann der Arbeitnehmer nur in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Abhängig von der Entfernung kann es sinnvoll sein, einen Freibetrag zu beantragen, der bereits beim Lohnabzug berücksichtigt wird.

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