Die ESMA hat das zweite Jahr in Folge die Angaben gem. IAS 8.30 zu erwarteten Auswirkungen neuer bzw. geänderter Standards zu einem Prüfungsschwerpunkt erklärt.[1] Die ESMA wünscht sich diesbezüglich quantitative, unternehmensspezifische Informationen anstelle von Floskeln ohne Informationsgehalt (boilerplate disclosures).
Das fortgesetzte Fehlen von quantitativen, unternehmensspezifischen Informationen kann darauf hindeuten, dass das Unternehmen mit der Analyse und Implementierung der neu anzuwendenden Standards im Rückstand ist. Das Vorgehen der DPR wird daher zunächst auf die Einsichtnahme der unternehmensinternen Dokumentation der Analyse der Auswirkungen als Prüfungshandlung setzen. Liegt diese (intern) detailliert vor, sind aber die (externen) Angaben unzureichend, so geht die DPR von einem Fehler aus. Ist dagegen auch die unternehmensinterne Dokumentation bzw. Analyse nicht ausreichend detailliert, dann wird die DPR das Unternehmen im Rahmen der Stichprobenauswahl der sog. Risikogruppe zuordnen und ggf. eine Anlassprüfung des Halbjahresabschlusses 2018 ansetzen.[2] Gemäß den novellierten Grundsätzen für die Stichprobenauswahl der zu prüfenden Unternehmen vom 15.12.2016 liegt die Wahrscheinlichkeit bei Unternehmen mit abstraktem Risiko in der ersten Stufe bei immerhin 40 %, sofern nicht ohnehin eine Anlassprüfung angesetzt wird.[3]
Als künftig anzuwendende Standards mit bedeutsamen Auswirkungen sind insbesondere IFRS 9, IFRS 15 und IFRS 16 angesprochen. Eine detaillierte Analyse der Auswirkungen darf vor allem erwartet werden zu IFRS 9 und IFRS 15, denn diese sind bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2018 verpflichtend anzuwenden.[4] IFRS 16 ist ab dem 1.1.2019 verpflichtend anzuwenden.
IFRS 9 und IFRS 15 normieren Sachverhalte umfassend neu, die jedes Unternehmen unabhängig von der Branche betreffen. In Bezug auf IFRS 9 ist eine Analyse der Auswirkungen des neuen Konzepts zur Erfassung von Wertminderungen (sog. Expected-Loss-Modell)[5] für Forderungen sowie der neuen Hedge-Accounting-Regeln zu erwarten.[6] IFRS 16 erfordert die Bilanzierung von Nutzungsrechten und Leasingverpflichtungen. Als Folge ist mit Bilanzverlängerungen, einem anderen Ausweis der Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und einer anderen Periodisierung zu rechnen.
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