BMF, 30.05.1997, IV B 2 - S 2170 - 53/97

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den nachfolgenden Fragen der Bilanzierung von Leitungsanlagen der Unternehmen für Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung – (Energie-)Versorgungsunternehmen – Stellung:

 

1. Leitungsanlagen als selbständige Wirtschaftsgüter innerhalb der Versorgungsanlage

Die Versorgungsanlage eines (Energie-)Versorgungsunternehmens besteht aus mehreren Wirtschaftsgütern. Sie sind nach der Funktion abzugrenzen, die sie innerhalb der gesamten Anlage erfüllen. Für die Leitungsanlagen führen unterschiedliche Druckstufen oder Spannungsebenen zu eigenständigen Funktionen. Innerhalb einer Druckstufe oder Spannungsebene kann die Leitungsanlage entsprechend ihren Teilfunktionen (Antransport, Fern- und Zwischentransport, Abnehmergruppen) in mehrere Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden ( BFH vom 16.12.1987, X R 12/82, BStBl 1988 II S. 539). Eine Aufteilung ist weiter geboten, wenn innerhalb der übergeordneten Funktion der Leitungsanlage Sonderfunktionen bestimmter Netzteile feststellbar sind, die diese Netzteile als selbständige Wirtschaftsgüter erscheinen lassen ( BFH vom 11.1.1991 III R 60/89, BStBl 1992 II S. 5). Hiernach ist die gesamte Leitungsanlage eines (Energie-) Versorgungsunternehmens wie folgt in Wirtschaftsgüter aufzuteilen:

 

a) Ortsnetz

Soweit ein Verteilungsnetz innerhalb einer politischen Gemeinde der einheitlichen Funktion Endverteilung dient und innerhalb einer Druckstufe oder Spannungsebene miteinander verbunden ist, handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut Ortsnetz. Das Ortsnetz ist grundsätzlich nicht mehr teilbar, es sei denn, es wird durch Netzteile mit Sonderfunktion unterbrochen. Netzteile mit Sonderfunktion stellen eigene selbständige Wirtschaftsgüter dar. Sie können das eigentliche Ortsnetz in mehrere Ortsnetze und damit in mehrere Wirtschaftsgüter teilen.

Netzteile mit Sonderfunktion sind insbesondere Leitungen, die

  • ein neues Versorgungsnetz für einen Stadtteil erschließen,
  • das vorhandene Leitungsnetz eines bestimmten Stadtteils völlig neu gestalten oder
  • gezielt selbständige Sonderfunktionen (z.B. Weitertransport) erfüllen.

Zum Ortsnetz rechnen neben den frei- und erdverlegten Leitungen auch die Notfallverbindungen, die notwendigen Schieber und Ventile sowie die Hausanschlüsse. Nicht zum Ortsnetz rechnen dagegen die Zähler zum Messen der abgenommenen Liefermengen sowie die technischen Vorrichtungen und Baulichkeiten (z.B. Übergabe- oder Reglerstationen). Hierbei handelt es sich jeweils um eigene selbständige Wirtschaftsgüter mit eigenständiger Funktion innerhalb der gesamten Versorgungsanlage. Die nicht zum Ortsnetz rechnenden selbständigen Wirtschaftsgüter können das Ortsnetz zwar unterbrechen, das Ortsnetz wird dadurch jedoch nicht zusätzlich in mehrere Wirtschaftsgüter geteilt.

 

b) Andere leitungsgebundene Wirtschaftsgüter

Für die steuerliche Behandlung der anderen leitungsgebundenen Wirtschaftsgüter gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Hiernach stellen die außerhalb des Ortsnetzes in einer einheitlichen Funktion miteinander verbundenen Leitungen innerhalb einer Druckstufe oder Spannungsebene selbständige Wirtschaftsgüter dar, es sei denn, sie werden durch Leitungen mit Sonderfunktion unterbrochen.

 

2. Erweiterungen, Verstärkungen und aktivierungspflichtige Erneuerungen einer Leitungsanlage

In Fortführung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 10.6.1974 - IV A 1 - S 7471 - 11/74/IV B 2 - S 2172 - 10/74 - ist es für die Inanspruchnahme degressiver AfA aus Billigkeitsgründen auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die jährlichen Aufwendungen für Erweiterungen, Verstärkungen und aktivierungspflichtige Erneuerungen einer Leitungsanlage wie Herstellungskosten für ein – selbständig bewertbares – Wirtschaftsgut (Jahressammelposten) behandelt werden. Der Übergang zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen (nachträgliche Herstellungskosten für die Leitungsanlage) ist jederzeit möglich. Dabei ist es aus Gründen der Bewertungsstetigkeit jedoch nicht zu beanstanden, wenn die bis zum Zeitpunkt des Übergangs in Jahressammelposten zusammengefaßten Aufwendungen als solche weitergeführt werden.

 

Normenkette

EStG § 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 567

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