Leitsatz

Das Finanzgericht Hamburg ging mit Gerichtsbescheid vom 25.8.2016 der Frage nach, ob in Gewerbesteuermessbescheiden der korrekte Zinslauf für die Berechnung von Erstattungszinsen zugrunde gelegt worden war. Im Zentrum stand die Frage, ob das Abwicklungsende der klagenden Gesellschaft ein rückwirkendes Ereignis war, dass den Zinslaufbeginn verschob.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt erließ im Jahr 2013 geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2003 und 2006, die zu Gewerbesteuererstattungen führten. Die daraus resultierenden Erstattungszinsen fielen für die betroffene Gesellschaft jedoch geringer als erwartet aus, weil das Finanzamt davon ausgegangen war, dass die Beendigung der Liquidation der Gesellschaft zum 30.9.2009 ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO war, sodass der Zinslaufbeginn erst 15 Monate später - am 1.4.2011 - eintrat. Die Gesellschaft hielt dem entgegen, dass die Liquidation noch nicht beendet worden sei und daher kein rückwirkendes Ereignis vorliege. Der Zinslauf beginne bereits am 1.4.2005 (für 2003) bzw. am 1.4.2008 (für 2006), sodass die Erstattungszinsen höher ausfallen müssten.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die geänderten Gewerbesteuermessbescheide rechtmäßig waren. Nach Gerichtsmeinung war der Zinslauf korrekt berechnet, weil ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vorlag. Zu Recht hat das Finanzamt bei der Zinslaufberechnung den 30.9.2009 zugrunde gelegt, weil an diesem Tag das Ende der (Nachtrags-)Abwicklung eingetreten war; zu diesem Zeitpunkt hatte das zur Verteilung kommende Vermögen der Gesellschaft festgestanden. Nach Gerichtsmeinung genügte es, dass zu diesem Zeitpunkt alle Abwicklungsmaßnahmen vollzogen waren und nur noch über streitige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entschieden werden musste.

 

Hinweis

Der komplexe Entscheidungsfall wird nun noch einmal vom Bundesfinanzhof aufzurollen sein, da die Gesellschaft Revision eingelegt hat (Az beim BFH I R 70/16).

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.08.2016, 5 K 53/15

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