Die Beendigung des Versicherungsvertrags erfolgt in der Regel durch Kündigung. Die Kündigung ist 3 Monate vor Ende des Versicherungsjahres zu erklären. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem Tag des Abschlusses der Versicherung. Einige Versicherungen sehen eine mehrjährige Mindestlaufzeit vor. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls besteht grundsätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach dem Versicherungsfall. Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht besteht auch im Fall einer Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung.

Versicherungen gehen bei Grundstücksübertragung mit über

Im Fall eines Eigentümerwechsels gehen die Gebäudeversicherung sowie die Elementarschadenversicherung auf den neuen Eigentümer über. Dies gilt auch im Erbfall. Im Erbfall – nicht beim Kauf – gilt ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht nach dem Eigentumseintrag im Grundbuch.

Außerordentliche Kündigung durch die Versicherung nach einem Schadensfall

Auch die Versicherungsgesellschaft hat im Schadensfall ein Recht zur außerordentlich Kündigung. Nach einer solchen Kündigung ist es in der Regel mit Schwierigkeiten verbunden, einen neuen Versicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abzuschließen. Eine solche Kündigung kann gegenüber der neuen Versicherung auch nicht verschwiegen werden, da die entsprechenden Daten im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungen (HIS) gespeichert werden.

Versicherungsseitige Kündigung nach Möglichkeit vermeiden

Einige Versicherungen sind im Fall einer versicherungsseitigen Kündigung zu einer sog. Kündigungsumkehr bereit, d.h. der Versicherte kündigt selbst und die Versicherung nimmt die Kündigung ihrerseits zurück. Dies hat den Vorteil, dass die versicherungsseitige Kündigung nicht im HIS vermerkt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge