Unvermeidbare Risikoausschlüsse

Die Elementarschadenversicherungen schließen Schäden aufgrund einer Sturmflut oder infolge von eindringendem Grundwasser in das Gebäude aus. Gelangt bei einer Überschwemmung gleichzeitig Grundwasser ins Haus, besteht dafür Versicherungsschutz. Bei Mischursachen durch Grundwasser und Überschwemmung entstehen in der Praxis häufig Beweisprobleme, denn auch hier muss der Versicherte den Eintritt der Voraussetzungen für den Versicherungsschutz im Schadensfall grundsätzlich beweisen.

Risikofalle: Grobe Fahrlässigkeit

In der Praxis ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen im einzelnen zu studieren. Häufig schließen die Versicherungen eine Haftung für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit aus. Dies kann im konkreten Versicherungsfall zu erheblichen Streitigkeiten über die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit führen. Hier helfen Vergleichsportale, Versicherungen zu finden, die die Haftung bei grober Fahrlässigkeit nicht ausschließen. Auch die Übernahme von Abbruch- oder Aufräumkosten sollte in dem Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen sein, ebenso wenig mögliche Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen, beispielsweise für eine behördlich geforderte höhere Wärmedämmung beim Wiederaufbau.

Risikofalle: AVB

Häufig werden den Versicherten in den allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmte Pflichten auferlegt, bei deren Verletzung die Versicherung von der Haftung befreit ist. So verlangen die Versicherer bei einer Elementarschadenversicherung in Verbindung mit einer Hausratversicherung in der Regel, dass im Kellerbereich Gegenstände mindestens 12 cm über Fußbodenhöhe gelagert werden. Näher am Fußboden gelagerte Gegenstände werden vom Versicherungsschutz bei Wasserschäden nicht erfasst. Außerdem müssen beispielsweise Kellerfenster in der Regel wasserdicht versiegelt sein.

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