Überblick

Seit 2011 können Rechnungen auch in elektronischer Form erstellt und archiviert werden. Um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu gewährleisten sind gewisse Normen einzuhalten.

Zu unterscheiden sind folgende Fälle:

  • Erstellung elektronischer Belege,
  • Empfang elektronischer Belege und
  • Umwandlung von Papierbelegen in elektronische Belege (= Digitalisieren, Scannen).

Worauf beim Erstellen, beim Empfangen und beim Digitalisieren von elektronischen Rechnungen besonders geachtet werden muss, zeigt dieser Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF, Schreiben v. 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003; BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001.

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