Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die zuvor sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert. Seitdem sind Rechnungen in Papierform und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich grundsätzlich gleich zu behandeln. Obwohl seit Inkrafttreten der "Erleichterungen" für elektronische Rechnungen schon einige Jahre verstrichen sind, gehen insbesondere kleinere Unternehmen teils noch immer recht zurückhaltend mit der Thematik um, weshalb gerade im Mittelstand weiterhin Überzeugungsarbeit zu leisten ist. Dies dürfte sich nicht zuletzt durch die E-Rech-VO alsbald ändern, weil ab Ende November 2020 Rechnungen zu öffentlichen Aufträgen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur noch elektronisch akzeptiert werden sollen. Generell besteht insbesondere bei vielen kleinen Unternehmen derzeit noch ein Faible für die jahrzehntelang erfolgreich geübte Praxis der Aufbewahrung von Belegen in Papierform – hinzu kommt nach wie vor eine gewisse Verunsicherung hinsichtlich der (steuer-)rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen.[1] Kleine Unternehmen müssen ohnehin sehr genau prüfen, ob umfassende ECM-Lösungen[2] für sie unterm Strich wirtschaftlich vorteilhaft sind. Selbst bei der bloßen Umstellung auf eine elektronische Rechnungsübermittlung (ohne generelle Digitalisierung sämtlicher betrieblicher Belege) sehen sich gerade kleinere Betriebe noch vor besonderen Herausforderungen.

Allerdings werden sich viele Unternehmen in der Praxis trotz des bestehenden Zustimmungserfordernisses zum Erhalt elektronischer Rechnungen faktisch nicht dagegen wehren können und deshalb zwangsläufig auch elektronische Rechnungen "verarbeiten müssen".[3]

[1] Vgl. die Studie: Elektronische Rechnungsabwicklung und Archivierung – Fakten aus der deutschen Unternehmenspraxis 2017, www.ibi.de, Stand: September 2017.
[2] Enterprise Content Management.
[3] Zu den Problematiken E-Rechnung, GoBD und Tax-Compliance im Umfeld der Zentralregulierung vgl. Groß/Heinrichshofen/Lindgens, UVR 2015, S. 315.

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