Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag sind in den Zeilen 29–32 der Lohnsteuerbescheinigung Angaben zu den Versorgungsbezügen zu machen.[1] Der Arbeitgeber ist verpflichtet[2], die für die Berechnung der Freibeträge für jeden Versorgungsbezug erforderlichen Angaben im Lohnkonto aufzuzeichnen.[3] Der maßgebende Jahreswert der Versorgungsbezüge als Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist in Zeile 29, das Jahr des Versorgungsbeginns und ggf. der erste und der letzte Monat (2-stellig mit Bindestrich, z. B. 02–12 bei Versorgungsbeginn ab Februar), falls der Versorgungsbezug nicht während des gesamten Jahres gezahlt wird, in den Zeilen 30–31 einzutragen. Sterbegeldzahlungen sind als Einmalzahlungen in der Zeile 32 anzugeben.

Für Betriebsrenten, die inländische Arbeitgeber an Betriebsrentner mit Ansässigkeit in der Türkei bezahlen, kann die Besteuerung der Jahresbezüge bis zu einem Betrag von 10.000 EUR steuerfrei sein und auf 10 % des Bruttobetrags begrenzt werden.[4] Zu diesem Zweck erteilt das Betriebsstätten-Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit dem zulässigen Freibetrag. Um eine Doppelberücksichtigung des Steuerfreibetrags für die Betriebsrenten bei einer möglichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu vermeiden, hat der Arbeitgeber den im Lohnsteuerabzug verbrauchten steuerfreien Rentenbetrag in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Die Bescheinigung ist in Zeile 34 "Freibetrag DBA Türkei" der Lohnsteuerbescheinigung 2023 vorzunehmen.

[2] BMF, Schreiben v. 4.9.2012, IV C 5 – S 2378/12/10002, BStBl 2012 I S. 912, Tz. 14.
[4] Art. 18 Abs. 2 DBA/Türkei.

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