Hierunter kann auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung öffentlicher Fahrausweise durch den Arbeitgeber fallen, wenn diese im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze steuerfrei bleiben.[1] Steuerfreie Jobtickets sind von den nach der Entfernungspauschale abzugsfähigen Werbungskosten zu kürzen. Das Entsprechende gilt für Arbeitnehmer, die bei Verkehrsunternehmen beschäftigt sind und für ihre Jobtickets den Rabattfreibetrag von bis zu 1.080 EUR erhalten.[2] Hauptanwendungsfall der Bescheinigungspflicht bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind seit 2019 die lohnsteuerfreien Arbeitgeberleistungen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Hierunter fallen Zuschüsse und Sachbezüge zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im genehmigten Linienverkehr (ohne Luftverkehr).

Damit das Finanzamt in den genannen Fällen bei der Einkommensteuerveranlagung die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale zutreffend vornehmen kann, muss der Betrag der steuerfreien Bezüge in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Die Anrechnung auf die Entfernungspauschale umfasst auch die von der Steuerbefreiung ebenfalls erfasste Privatnutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Personennahverkehr.

Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind wegen der erforderlichen Anrechnung auf die Entfernungspauschale betragsmäßig in Zeile 18 anzugeben. Einzutragen sind ausschließlich die pauschalbesteuerten Beträge mit 15 %. Soweit der Arbeitgeber von der alternativ zur Steuerbefreiung eingeführten Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 % bei Fahrtkostenzuschüssen und Sachbezügen Gebrauch gemacht hat, ist die Anrechnung gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen.[3]

Arbeitgeberleistungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln, die mit dem höheren Steuersatz von 25 % pauschal besteuert werden, sind in der Lohnsteuerbescheinigung nicht auszuweisen.

Für das zum 1.5.2023 eingeführte Deutschlandticket gelten Besonderheiten.[4]

Die Bescheinigung umfasst den Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber 2023 steuerfrei gewährten Fahrtkosten zum Deutschlandticket. Kein Arbeitslohn ist der von Bund und den Ländern gewährte Preisabschlag von 5 %, wenn sich der Arbeitgeber zu mindestens 25 % an den Kosten des Deutschlandtickets beteiligt. Insoweit besteht auch keine Bescheinigungspflicht zum Ausweis der staatlichen Zuschussleistung in der Lohnsteuerbescheinigung 2023.

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