2.1 Allgemeine Besteuerungsmerkmale

Der Inhalt der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ergibt sich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.[1] Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist in 2 Hälften unterteilt. Die linke Hälfte dient ausschließlich dazu, neben der sog. persönlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers die vom Arbeitgeber beim BZSt abgerufene ELStAM des Arbeitnehmers elektronisch festzuhalten, z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, Steuerklasse, Kirchensteuermerkmale, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibeträge sowie Hinzurechnungsbeträge.

 
Wichtig

Angabe der Arbeitgeber-Steuernummer im Datensatz

Die Lohnsteuerbescheinigung muss neben der Anschrift auch die Steuernummer des Arbeitgebers beinhalten.[2] Das BMF hat hierzu klargestellt, dass die Angabe der Arbeitgeber-Steuernummer nach der gesetzlichen Zielsetzung Bedeutung nur für die elektronische Datenübertragung hat. Im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens muss demzufolge die Steuernummer des Arbeitgebers nur in dem an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermittelnden Datensatz enthalten sein.

Die rechte Hälfte der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung enthält die Zeileneinteilung. Auf folgende besondere Angaben ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hinzuweisen.

2.2 Gesetzlich vorgeschriebene Großbuchstaben

Die Eintragung der für bestimmte Sachverhalte vorgesehenen Großbuchstaben "U", "S", "F", "M" und "FR" ist in Zeile 2 zusammengefasst. Dabei wird zwischen Zeiträumen ohne Lohnanspruch (Großbuchstabe "U") und den übrigen mit Buchstaben gekennzeichneten Sachverhalten unterschieden.

 
Hinweis

Kein Großbuchstabe E bei Auszahlung der Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger

Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht (EPP 2) zählt bei Versorgungsempfängern zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, ohne dass sich Auswirkungen auf die Freibeträge für Versorgungsbezüge ergeben.[1] Die zu den Versorgungsbezügen zählende EPP 2 wurde größtenteils erst Anfang 2023 gezahlt. Anders als für die im Lohnsteuerverfahren 2022 gezahlte Energiepreispauschale von 300 EUR ist in der Lohnsteuerbescheinigung 2023 eine Bescheinigung des Großbuchstabens "E" nicht vorgesehen. Eine Bescheinigungspflicht ist nicht erforderlich, weil sich die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP 1) und die für Rentner bzw. Versorgungsempfänger (EPP 2) nicht gegenseitig ausschließen. Insbesondere Arbeitnehmer und Beamte, deren Ruhestand bis zum 1.12.2023 begann, können die Enerigepreispauschale zu Recht 2-mal beziehen. Die EPP 2 ist aber als lohnsteuerpflichtiger Versorgungsbezug in dem in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisenden Bruttoarbeitslohn mit 300 EUR enthalten, ebenso wie die hierauf entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge.

Die Eintragung des Buchstabens "U" dient der Kennzeichnung von Zeiträumen, in denen während der Dauer des Dienstverhältnisses kein Arbeitslohnanspruch bestanden hat. Typische Beispiele sind der Bezug von Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder der Bezug von Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, dass der Lohnanspruch für mindestens 5 aufeinander folgende Arbeitstage unterbrochen ist.

Der Großbuchstabe "S" ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (Einmalzahlung) im ­ersten Dienstverhältnis nach dem Jahresarbeitslohn berechnet worden ist, der die Lohnbezüge aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis im selben Kalenderjahr nicht berücksichtigt. Der Großbuchstabe "S" dient der Durchführung von Pflichtveranlagungen in Fällen des unterjährigen Arbeitgeberwechsels.

Der Großbuchstabe "F" ist für die steuerfreie Sammelbeförderung zu bescheinigen. Die Entfernungspauschale darf nicht für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung berücksichtigt werden. Der Ansatz der Entfernungspauschale für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ist in Fällen der unentgeltlichen bzw. verbilligten Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber gesetzlich ausgeschlossen. Das Finanzamt erkennt durch den Großbuchstaben "F" in der Lohnsteuerbescheinigung, ob ein Fall der steuerfreien Sammelbeförderung vorliegt, die den Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung ausschließt.

Erhält der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung, ist in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe "M" zu bescheinigen. Dadurch kann das Finanzamt erkennen, ob eine Kürzung der Verpflegungspauschalen bei der Einkommensteuerveranlagung in Betracht kommt. Die neue Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der vom Arbeitgeber unentgeltlich bzw. verbilligt dem Arbeitnehmer gewährten (üblichen) Mahlzeiten im Kalenderjahr. Die Anzahl der gewährten Mahlzeiten ist neben des Großbuchstabens "M" nicht zu bescheinigen.

 
Wichtig

Wegfall der Befreiungungsmöglichkeit von der Bescheinigun...

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