BMF, 19.11.2008, III B 3 - A 0601/0

Zollrechtliches Ausfuhrverfahren/Abwicklung der Versendung in Gebiete nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG unter Inanspruchnahme von ATLAS-Ausfuhr

Nach Art. 279 der RL 2006/112/EG sind für Versendungen in die Gebiete nach Art. 6 Abs. 1 dieser RL die für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften maßgebend. Daraus folgt, dass ab dem 1.7.2009 derartige Versendungen nach Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO elektronisch angemeldet werden müssen. Aufgrund technischer Restriktionen ist dies in dem derzeitigen ATLAS-Ausfuhr-Release 1.0 nicht möglich. Die dafür erforderliche Art der Anmeldung „CO” wird jedoch in ATLAS-Ausfuhr mit ATLAS-Release 2.0 spätestens zum 1.7.2009 realisiert.

Die nachfolgende tabellarische Übersicht dient hierzu der Arbeitserleichterung bei Anmeldungen im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Gebiete, zu denen in der Vergangenheit häufiger Anfragen an die deutsche Zollverwaltung gestellt wurden, sind ebenfalls berücksichtigt.

Erfassung des Warenverkehrs bei der „Ausfuhr” in ausgewählte Gebiete, bei denen Besonderheiten zu beachten sind

Gebiet Länder code Für Marktordnungswaren ggf. zusätzlich anzugebender Ländercode Zoll- / Verbrauchsteuer- / Mehrwertsteuergebiet der Gemeinschaft Art der Anmeldung
Akrotiri und Dhekelia GB   Ja, nach Maßgabe des Protokolls zur Beitrittsakte.[4] ./.
Aland-Inseln FI   Ja, aber kein Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer. CO[1]
Andorra AD   Nein EU[3]
Azoren PT   Ja ./.
Berg Athos GR   Ja, aber kein Steuergebiet für Mehrwertsteuer. CO[1]
Büsingen CH   Nein EU
Campione d'Italia CH XB Nein EU
Ceuta XC   Nein EX
Färöer FO   Nein EX

Französische überseeische Departements:

– Französisch-Guayana

– Guadeloupe

– Martinique Reunion

FR

  Ja, aber kein Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer. CO[1]
Grönland GL   Nein EX
Helgoland DE XO Nein, aber dt. Wirtschaftsgebiet, keine Ausfuhr gemäß Art. 161 Abs. 3 Zollkodex ./.
Insel Man GB   Ja[2] ./.
Island IS   Nein EU
zum ital. Gebiet gehörender Teil des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone IT   Nein EX
Kanalinseln        
– Guernsey        
– Jersey GB   Ja, aber kein Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer. CO[1]
– Alderny        
– Sark-Inseln        
– Herrn        
Kanarische Inseln ES   Ja, aber kein Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer. CO[1]
Liechtenstein LI   Nein EU
Livigno IT XD Nein EX
Madeira PT   Ja ./.
Mayotte YT   Nein EX
Melilla XL   Nein EX
St. Pierre und Miquelon PM   Nein EX
Monaco FR   Ja[2] ./.
Norwegen NO   Nein EU
San Marino SM   Nein, aber für Verbrauchsteuern so zu behandeln als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Italien. EU[3]
Schweiz (ohne Campione d'Italia) CH XA Nein EU
Vatikanstadt VA   Nein EX
(Nord-)Zypern CY XP Nein EX
 

Normenkette

RL 2006/112/EG Art. 6 Abs. 1

RL 2006/112/EG Art. 279

[4] Die Hoheitszonen des Vereinigten Königsreichs Akrotiri und Dhekelia sind verbrauchsteuerrechtlich so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- und Bestimmungsort in der Republik Zypern.
[1] Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren i. R. d. Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der RL 2006/112/EG anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen des Warenverkehrs zur Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
[3] „EU”-Zuordnung aufgrund technischer Einschränkung der internationalen ECS-Referenzdaten.
[1] Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren i. R. d. Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der RL 2006/112/EG anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen des Warenverkehrs zur Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
[1] Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren i. R. d. Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der RL 2006/112/EG anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen des Warenverkehrs zur Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
[2] Insel Man und Monaco sind kein Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft, jedoch so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich, bzw. in Frankreich.
[1] Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren i. R. d. Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der RL 2006/112/EG anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen des Warenverkehrs zur Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

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